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BAG Beschluss vom 28.07.1981 - 1 ABR 56/78

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die aus ZPO § 565 Abs 2 folgende Bindung auch des Revisions- bzw Rechtsbeschwerdegerichts an seine in der aufhebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung verwehrt es dem Revisions- bzw Rechtsbeschwerdegericht, diese seine Rechtsauffassung anläßlich der erneuten Befassung mit der gleichen Sache zu ändern.

2. Ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 ist eine Vergütungsform, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgend einer Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemißt.

3. Die in einem solchen Vergütungssystem enthaltenen Ansätze für die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Leistungslohnes unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates.

4. Ob auch die Höhe der Vergütung für die Bezugsleistung mitbestimmungspflichtig ist, bleibt unentschieden.

 

Orientierungssatz

Siehe auch den vorangegangenen Beschluß des BAG vom 1977-03-29 1 ABR 123/74 = AP NR 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.06.1978; Aktenzeichen 8 TaBV 35/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436967

BAGE 36, 1-14 (LT1-4)

BAGE, 1

BB 1982, 1050-1054 (LT1-4)

DB 1981, 2031-2033 (T)

DB 1982, 279-282

BlStSozArbR 1982, 10-11 (T)

JR 1982, 264

JR 1982, 88

SAE 1982, 113-117

AP § 87 BetrVG 1972 Provision (LT1-4), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 54 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 54 (LT1-4)

EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn, Nr 4 (LT1-4)

JuS 1982, 148-149 (T)

VersR 1981, 1089-1092 (T)

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