Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 03.12.2019 - 9 AZR 54/19

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub. Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug

 

Orientierungssatz

1. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage – (Rn. 12).

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für eine Elementenfeststellungsklage nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Begehrt der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, ist die Klage nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (Rn. 13 – 15).

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 2 Sa 114 öD/18)

ArbG Kiel (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen 5 Ca 115 c/18)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. November 2018 - 2 Sa 114 öD/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Urlaub, den die Beklagte dem Kläger im ersten Quartal des Jahres 2018 erteilte, aus dem Jahr 2016 stammte.

Rz. 2

Der Kläger ist bei der beklagten Universität seit dem 1. Oktober 1980 als Elektromechaniker mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 3.000,00 Euro beschäftigt. Abweichend von den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen gestattet die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern seit Jahren, ihren Jahresurlaub ohne Vorliegen eines Übertragungsgrundes bis zum 30. September des Folgejahres nehmen.

Rz. 3

Im Jahr 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger an acht Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2016. Den für die Zeit vom 31. August bis einschließlich 29. September 2017 seitens der Beklagten bereits genehmigten Resturlaub aus dem Jahr 2016 konnte der Kläger wegen seiner vom 21. August bis zum 20. Oktober 2017 währenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht antreten.

Rz. 4

Vor Ablauf des Jahres 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stünden 22 Arbeitstage Resturlaub aus dem Jahr 2016 zu. Die Beklagte berief sich mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2018, darauf, dieser Urlaub sei mit Ablauf des 30. September 2017 verfallen. Der Kläger beantragte daraufhin für die Zeit vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 Urlaub mit der Maßgabe, zunächst eventuell noch vorhandenen Resturlaub aus dem Jahr 2016 aufzubrauchen. Die Beklagte gewährte dem Kläger Urlaub für den beantragten Zeitraum.

Rz. 5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaub, den er in der Zeit vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 genommen habe, stamme aus dem Jahr 2016. Infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21. August bis zum 20. Oktober 2017 habe sich der ansonsten maßgebliche Übertragungszeitraum für den Resturlaub aus dem Jahr 2016 um 15 Monate verlängert.

Rz. 6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass es sich bei dem von der Beklagten ihm gewährten Urlaub im Zeitraum vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2018 um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte.

Rz. 7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2016 sei am 30. September 2017 verfallen. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums komme nur im Falle einer - im Streitfall nicht vorliegenden - dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraum in Betracht.

Rz. 8

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage insgesamt ab- und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 9

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie erweist sich jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig.

Rz. 10

I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Feststellungsantrag begegne keinen Bedenken, weil der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der ihm vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2018 gewährte Urlaub aus dem Jahr 2016 stamme. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Urlaub, den die Beklagte ihm vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 gewährte, um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug erhoben.

Rz. 11

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Rz. 12

a) Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Ein Feststellungsinteresse ist dafür nur gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17; vgl. auch BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 16, BAGE 144, 150).

Rz. 13

b) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt. Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 28, BAGE 161, 283; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 457/98 - zu I 2 der Gründe; 8. März 1994 - 9 AZR 368/92 - zu I 1 der Gründe mwN). Anderenfalls verlangt der Kläger ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12).

Rz. 14

2. Danach ist die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die begehrte Feststellung wäre weder geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen, noch verbinden sich mit ihr Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft. Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat den Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Rz. 15

a) Der von dem Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage mit Vergangenheitsbezug gerichtet, deren alleinige Klärung weder zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führte noch ein sonstiges schutzwertes Interesse erkennen lässt (so bereits zu einem in der Sache identischen Antrag BAG 8. März 1994 - 9 AZR 368/92 - zu I 2 b aa der Gründe). Mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung wäre allein geklärt, ob und in welchem Umfang es sich bei dem von der Beklagten vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 gewährten Urlaub um einen solchen aus dem Jahr 2016 handelte. Die Folgen dieser Feststellung für die gegenwärtigen Urlaubsansprüche des Klägers blieben hingegen offen. Denn diese hängen nicht nur von der begehrten Feststellung, sondern insbesondere vom Bestand und vom Umfang der Urlaubsansprüche aus den Folgejahren ab. Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2017 könnten aber durch Erfüllung seitens der Beklagten oder infolge Verfalls am 30. September 2018 erloschen sein, diejenigen aus dem Jahr 2018 durch Gewährung des Urlaubs in natura oder durch Verfall am 30. September 2019. Zu diesen Fragen hat weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch der Kläger Sachvortrag gehalten.

Rz. 16

b) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Senats vom 12. April 2011 (- 9 AZR 80/10 - Rn. 13, BAGE 137, 328) verweist, übersieht er, dass der Senat damals nicht - wie im Streitfall - über die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug, sondern allein über die Frage zu befinden hatte, ob der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage einem Feststellungsantrag entgegensteht. Darum geht es vorliegend nicht.

Rz. 17

II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

    Kiel    

    Weber    

    Suckow    

    Winzenried    

    Stang    

 

Fundstellen

Haufe-Index 13762790

BB 2020, 947

NJW 2020, 10

NJW 2020, 1613

FA 2020, 189

NZA 2020, 541

ZTR 2020, 303

AP 2020

EzA-SD 2020, 15

EzA 2020

MDR 2020, 738

ArbR 2020, 239

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Urteil: Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
Schwangerschaft Arzt Beschäftigungsverbot
Bild: pexels / MART PRODUCTION

Eine Arbeitnehmerin durfte wegen mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote praktisch bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten. Den angesammelten Urlaub muss der Arbeitgeber abgelten, entschied das Bundesarbeitsgericht. 


BAG-Urteil: Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen
Entspannung: Mann legt die Füße hoch
Bild: Pexels

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus krankheitsbedingten Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies folgt nach einer Entscheidung des BAG aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.


Urlaubsrecht: Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
Frau blickt in Hängematte liegend ins Tal
Bild: Pixabay

Resturlaub müssen Beschäftigte bis zum Jahresende nehmen, sonst droht laut Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsverfall. Ganz so einfach ist es jedoch nicht - denn Arbeitgeber haben Mitwirkungsobliegenheiten. Was ist beim Urlaubsverfall zu beachten? Und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Urlaubsübertragung?


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


BAG 9 AZR 260/18
BAG 9 AZR 260/18

  Entscheidungsstichwort (Thema) Urlaubsanspruch. vergangenheitsbezogene Feststellungsklage. unzulässige Elementenfeststellungsklage  Orientierungssatz Eine vergangenheitsbezogene Klage auf Feststellung, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der rechtlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »