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BAG Urteil vom 25.11.1976 - 2 AZR 751/75

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist nach BBiG § 15 Abs 3 Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Der Kündigende muß in dem Schreiben die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind; Werturteile wie "mangelhaftes Benehmen" oder "Störung des Betriebsfriedens" genügen nicht. Auch bei solcher Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung nichtig. Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden (Bestätigung von BAG 1972-02-22 2 AZR 205/71 = BAGE 24, 133 = AP Nr 1 zu § 15 BBiG).

2. Ist der Auszubildende minderjährig, dann kann der Ausbildende eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären. Diesem sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die die Kündigung begründen sollen. Es reicht nicht aus, wenn dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden.

3. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (ArbGG § 111 Abs 2) erfüllt auch dann seinen Zweck, wenn es nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stattfindet.

 

Orientierungssatz

Parallelfall siehe BAG 1976-11-25 2 AZR 741/75.

 

Normenkette

BGB §§ 131, 113; BBiG § 15; BGB §§ 125, 1626; ArbGG § 111 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 02.10.1975; Aktenzeichen 3 Sa 202/74)

LAG Bremen (Entscheidung vom 02.10.1975; Aktenzeichen 3 Sa 11/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438211

DB 1977, 868-869 (LT1-3)

ARST 1977, 114-115 (LT1-2)

BlStSozArbR 1977, 232-233 (T1-3)

AP § 15 BBiG (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XV Entsch 9 (LT3)

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 21 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 1200 Nr 12 (LT2)

AR-Blattei, ES 160.15 Nr 9

AR-Blattei, ES 400 Nr 21 (LT1-3)

AR-Blattei, Minderjährige Entsch 12 (LT2)

EzA § 15 BBiG, Nr 3 (LT1-3)

PersV 1978, 173-176 (LT1-3)

PraktArbR, BBiG V Nr 82 (LT1-3)

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