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BFH Urteil vom 13.11.1990 - IX R 183/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftsermittlung bei trotz Vermietung gemeinschaftlicher Nutzung einer Eigentumswohnung

 

Leitsatz (NV)

Eine Selbstnutzung der Eigentumswohnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 21a EStG liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer die Wohnung an sein Kusine ,,vermietet" hat, aber gleichwohl die Wohnung zusammen mit der Kusine gemeinschaftlich nutzt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in diesem Fall ausschließlich nach § 21a EStG zu ermitteln (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171).

 

Normenkette

EStG 1982 §§ 9, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Alt. 1, § 21a

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der unverheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Monteur überwiegend auf auswärtigen Arbeitsstellen berufstätig. Bis zum Jahre 1981 bewohnte er eine Mietwohnung, in der er 1980 seine Kusine mit ihren drei Kindern aufgenommen hatte. Im November 1980 erwarb er eine 111 qm große Eigentumswohnung im selben Haus, die im Oktober 1981 bezugsfertig wurde. Durch schriftlichen Vertrag (,,Unter-Mietvertrag") vermietete er diese Wohnung zum 1. November 1981 an seine Kusine. Als Mietzins wurde ein Betrag von monatlich . . . DM einschließlich Nebenkosten vereinbart. Die Kusine bezog Leistungen der Sozialhilfe. Das Sozialamt überwies ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen monatlich . . . DM als Miete auf ein Konto des Klägers.

In seinen Einkommensteuererklärungen für 1980 bis 1982 bezeichnete der Kläger die Eigentumswohnung als seinen eigenen Wohnsitz. Er war auch unter der Anschrift dieser Wohnung gemeldet.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 ermittelte der Kläger - ebenso wie schon 1981 - seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Einnahme-Überschußrechnung. Als Einnahmen setzte er den mit der Kusine vertraglich vereinbarten Mietzins an. Daraus ergab sich ein Werbungskostenüberschuß von . . . DM Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diesen zunächst in Höhe von . . . DM an, weil er davon ausging, daß der Kläger die Wohnung zur Hälfte selbst nutze.

Im Einspruchsverfahren änderte das FA seine Auffassung und ermittelte die Einkünfte ausschließlich nach § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es nahm nunmehr eine vollständige Selbstnutzung der Wohnung durch den Kläger an, so daß lediglich erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG in Höhe von . . . DM abziehbar seien.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 123 veröffentlichten Begründung abgewiesen.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 21a EStG.

Das FG habe die Begriffe ,,Selbstnutzung" und ,,Wohnung" im Sinne dieser Vorschrift verkannt. Der Kläger habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Wohnung selbst nur wenige Tage im Jahr nutzen können. Der längerfristigen Selbstnutzung habe nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch die durch den Mietvertrag begründete gesicherte Rechtsposition der Kusine entgegengestanden. Die Kusine habe die Wohnung als Mieterin mit ihren Kindern ganzjährig genutzt, Miete gezahlt und dem Kläger die Mitbenutzung an den wenigen Tagen seiner Anwesenheit gestattet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG zuzurechnen und diese Einkünfte gemäß § 21a Abs. 1 bis 3 EStG zu ermitteln sind, denn der Kläger hat seine Wohnung im Sinne dieser Vorschriften selbst genutzt.

Zur Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen gehört die Mitbenutzung der Wohnung durch die mit dem Steuerpflichtigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Senatsurteil vom 21. Januar 1988 IX R 86/84, BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938). Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II, 1991, 171, entschieden, daß die Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen auch dann erfüllt ist, wenn er die Wohnung zusammen mit anderen Personen, insbesondere nahen Angehörigen, Lebensgefährten, Freunden oder Bekannten, gemeinschaftlich nutzt. Diese Auslegung des § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Mietwert einer eigengenutzten Wohnung zu besteuern, und zwar insoweit, als diese vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder ihm ständig - wie im Streitfall - zur Nutzung zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 10. März 1938 IV 298/37, RFHE 43, 247; Senatsurteil vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565, m. w. N.) Der Steuerpflichtige muß die tatsächliche Sachherrschaft, den unmittelbaren (Mit-)Besitz an den jeweiligen Räumen haben. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, daß er - wie im Streitfall - ein unbeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen der Wohnung hat.

Diese Voraussetzungen der Selbstnutzung sind im Streitfall erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des FG waren die Räume der Eigentumswohnung nicht zwischen dem Kläger und seiner Kusine aufgeteilt. Vielmehr wurde die gesamte Wohnung von beiden gemeinschaftlich genutzt. Die Vorinstanz hat es dabei entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen, daß er die Wohnung nach seiner Darstellung nur an wenigen Tagen im Streitjahr nutzen konnte; denn es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat angeschlossen hat, für die Zurechnung des Nutzungswerts nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG, daß die Wohnung dem Eigentümer zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565). Diese Voraussetzungen lagen vor. Hiernach erübrigt sich mit dem FG eine Entscheidung der Frage, ob der vom Kläger abgeschlossene Mietvertrag der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt werden könnte. Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren somit ausschließlich nach § 21 EStG zu ermitteln.

Die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn es waren lediglich die Absetzungen gemäß § 7b EStG zum Abzug zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417440

BFH/NV 1991, 373

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