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BFH Urteil vom 21.06.1957 - VI 115/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Hängt die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften von dem Bestehen einer Ehe ab, so sind für die Beurteilung dieses Erfordernisses allein bürgerlich-rechtliche Grundsätze maßgebend.

Für die Aufdeckung einer Tatsache durch die Betriebsprüfung genügt es, daß die Tatsache dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bekannt wird.

 

Normenkette

EStG § 26/1; AO § 222 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt zusammen mit seiner früheren Ehefrau und einer anderen Frau ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Er ist von seiner Ehefrau durch Urteil vom 10. Februar 1946 geschieden worden. Die Tatsache der Ehescheidung hat er dem Finanzamt mit Schreiben vom 26. September 1953 mitgeteilt. Erstmals in der Einkommensteuererklärung für 1952 bezeichnet er sich als unverheiratet.

Auf Grund der Betriebsprüfung vom 8. bis 16. Juni 1953 wurden die gegen die Gesellschafter ergangenen einheitlichen Gewinnfeststellungen II/1948, 1949, 1950 und 1951 berichtigt, indem der festgestellte Gewinn der einzelnen Jahre erhöht wurde. Dementsprechend wurden auch die gegen den Bf. und seine "Ehefrau" ergangenen Einkommensteuerbescheide für die erwähnten Veranlagungszeiträume berichtigt. Die Berücksichtigung der Ehescheidung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, daß ihm die Tatsache der Ehescheidung erst durch das Schreiben des Bf. vom 26. September 1953 bekannt geworden, also nicht durch die Betriebsprüfung aufgedeckt worden sei und daß der Bf. wegen seines bewußt auf Irreführung gerichteten Verhaltens schon nach Treu und Glauben eine Berücksichtigung nicht verlangen könne, zumal er mit seiner früheren Ehefrau nach wie vor zusammen lebe. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wehrt sich der Bf. gegen die Zusammenveranlagung mit seiner früheren Ehefrau. Er trägt vor: Nachdem die Ehe geschieden worden sei, könne das Finanzamt nicht vom Vorhandensein einer Ehe ausgehen. Die Tatsache der Ehescheidung sei auch durch die Betriebsprüfung aufgedeckt worden. Wenn auch der Betriebsprüfungsbericht selbst noch die Ehe als bestehend angenommen habe, so falle doch seine Mitteilung der Ehescheidung in den Zeitraum, den er sich für die äußerung auf den Bericht vorbehalten habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Bestehen einer Ehe voraus. Auf die Frage der Nichtigkeit dieser Bestimmung und die sich daraus ergebenden Folgen braucht in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht eingegangen zu werden. Ist die Ehe geschieden, so fehlt es an der für die Zusammenveranlagung erforderlichen Voraussetzung. Ob das Ehescheidungsurteil, wie das Finanzamt meint, erschlichen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst ein erschlichenes Urteil würde die Ehe geschieden haben. Um seiner konstitutiven Wirkung willen muß das Ehescheidungsurteil von dem Finanzamt in jedem Falle beachtet werden. Ob der Bf. und seine frühere Ehefrau, wie das Finanzamt behauptet, nach wie vor zusammen leben, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Ein Zusammenleben wie Mann und Frau ist keine Ehe und kann, weil § 26 EStG eindeutig auf das Erfordernis der Ehe abstellt, dieses Erfordernis auch nicht ersetzen. Die Zusammenveranlagung des Bf. mit seiner früheren Ehefrau ist danach nicht gerechtfertigt.

Die Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Bescheids ist für sich allein kein ausreichender Grund für eine Berichtigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Zusammenveranlagung liegende (objektive) Fehler der gegen den Bf. ergangenen alten Bescheide übernommen werden müßte, wenn diese durch die neuen (angegriffenen) Bescheide nur deswegen ersetzt worden wären, weil die zugrunde liegenden Gewinnfeststellungsbescheide geändert worden sind (vgl. § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung - AO -). Daß die Betriebsprüfung im Streitfall auf die Gewinnfeststellung gerichtet gewesen ist, hindert es nicht, die durch sie aufgedeckten Tatsachen auch für die auf den Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerbescheide selbst zu verwenden und diese, soweit sie auf jenen Tatsachen - wie im Streitfall auf der Tatsache der Ehe - unmittelbar beruhen, gegebenenfalls zu berichtigen (vgl. § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO).

Wie das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, muß die Tatsache der Ehescheidung im Streitfall als durch die Betriebsprüfung aufgedeckt angesehen werden, weil die Tatsache der Ehescheidung dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Bericht, die der Bf. sich vorbehalten hatte, mitgeteilt worden ist. Es wäre, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, in der Tat ein zu enger Standpunkt, wenn man für die Frage der Aufdeckung durch die Betriebsprüfung allein auf den Zeitraum der Durchführung der Prüfung bei dem Steuerpflichtigen selbst abstellen wollte.

Das Finanzgericht befindet sich aber in einem Rechtsirrtum, wenn es die Tatsache der Ehescheidung glaubt um deswillen unberücksichtigt lassen zu müssen, weil der Bf. das Bestehen der Ehe vorgespiegelt und insofern wider Treu und Glauben gehandelt habe. Auf die Berichtigung zu seinen Gunsten (vgl. § 222 Abs. 1 Ziff. 2 AO) hat der Steuerpflichtige, wenn die Voraussetzungen für die Berichtigung einmal gegeben sind, einen im Rechtsmittelweg verfolgbaren Anspruch. Die Tatsache der Ehescheidung ist, wie oben ausgeführt, von Amts wegen zu beachten. Daß der Bf. das Bestehen der Ehe vorgespiegelt hat, gibt dem Finanzamt auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht die Möglichkeit, das für die Zusammenveranlagung notwendige Erfordernis des Bestehens einer Ehe im Streitfall als erfüllt anzusehen, obwohl es tatsächlich fehlt. Das Finanzamt muß die Steuer so festsetzen, wie es der Sach- und Rechtslage entspricht.

Wenn der Steuerpflichtige auch sein bisheriges Verhalten gegen sich gelten lassen muß, so darf das grundsätzlich nicht dazu führen, daß gegen ihn Steuern festgesetzt werden, ohne daß der Sachverhalt vorliegt, an den das Entstehen der Steuer geknüpft ist. Aus dem vom Finanzgericht angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs III 114/51 U vom 20. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 245, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 97, können für den Streitfall keine Folgerungen gezogen werden. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war der Steuerpflichtige an seinem einmal gewählten Verhalten um deswillen festzuhalten, weil er einen bestimmten (nach außen als Schenkung in Erscheinung tretenden) Sachverhalt selbst geschaffen hatte und diesen später anders beurteilt wissen wollte als früher. Im Streitfall jedoch geht es allein um die Frage, ob ein vom Gesetz vorausgesetztes Merkmal, nur weil der Steuerpflichtige sein Vorliegen behauptet hat, als gegeben angenommen werden kann, obwohl es tatsächlich nicht vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408791

BStBl III 1957, 300

BFHE 1958, 172

BFHE 65, 172

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