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BFH Urteil vom 25.10.1988 - IX R 53/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung des unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum begrenzten Realsplittung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG 1979

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG 1979 stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, deren Abgabe der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aufgrund eines entsprechenden Urteils nach § 894 ZPO erzwingen kann.

2. Die Zustimmung gilt grundsätzlich dann als abgegeben, wenn die Verurteilung zu ihrer Abgabe rechtskräftig geworden ist. Ist die Abgabe der Willenserklärung von einer von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, so tritt die Wirkung ein, sobald diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt worden ist.

 

Normenkette

EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a; ZPO §§ 726, 730, 732, 768, 894

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt in den Streitjahren 1979 und 1980 von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt. Nachdem sie ihm die Zustimmung, seine Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) abzuziehen, verweigert hatte, verurteilte sie das Amtsgericht -Familiengericht- am 25.März 1981, die Zustimmung für die Streitjahre Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung zu erteilen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der geschiedene Ehemann leistete die Sicherheit nicht. Das Amtsgericht erteilte ihm am 7.April 1981 eine Ausfertigung des Urteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Unterhaltsempfänge der Klägerin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.1 a EStG der Einkommensteuer.

Die Klägerin hatte mit ihrer hiergegen gerichteten Klage Erfolg. Nach Auffassung des FG ersetzt das Urteil des Amtsgerichts ihre Zustimmung erst, wenn der geschiedene Ehemann die Sicherheit geleistet hat.

Mit seiner vom Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 22 Nr.1 a i.V.m. § 10 Abs.1 Nr.1 EStG. Da die Klägerin zur Abgabe der Zustimmung Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung verurteilt worden sei, gelte die Willenserklärung als abgegeben, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden sei (§ 894 Abs.1 Satz 2, § 726 Abs.2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Nachdem der geschiedene Ehemann der Klägerin eine solche vollstreckbare Ausfertigung am 7.April 1981 erhalten habe, gelte die Zustimmung der Klägerin als abgegeben, ohne daß noch nachgeprüft werden müsse, ob der geschiedene Ehemann die Sicherheit tatsächlich geleistet habe.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Nach § 22 Nr.1 a EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach dem in Bezug genommenen § 10 Abs.1 Nr.1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 9 000 DM Sonderausgaben, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eheleute können demgemäß das begrenzte Realsplitting gemeinsam wählen, das dem Geber erlaubt, seine Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abzuziehen und den Empfänger verpflichtet, seine Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zur Wahl des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG eine öffentlich- rechtliche Willenserklärung darstellt, deren Abgabe durch eine Verurteilung hierzu nach § 894 ZPO erzwungen werden kann. Dies wird von der Verwaltung und dem Schrifttum allgemein anerkannt (Abschn.86b Abs.1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1987; Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr.C 59, C 86, C 93; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 7.Aufl. 1988, § 10 Anm.10 b, bb). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Der unterhaltspflichtige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte hat gegen den unterhaltsberechtigten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, wenn er die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Unterhaltsberechtigten daraus erwachsen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23.März 1983 IVb ZR 369/81, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1545). Dieser Rechtsanspruch würde leerlaufen, wenn die Erklärung der Zustimmung nicht durch eine Verurteilung zu ihrer Abgabe nach § 894 ZPO ersetzt werden könnte.

Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft angenommen hat, die die Einkommensteuerpflicht der Klägerin auslösende Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gelte erst dann als abgegeben, wenn ihr geschiedener Ehemann die Zug um Zug zu erbringende Sicherheit geleistet habe.

Eine Willenserklärung, zu deren Abgabe ein Schuldner verurteilt worden ist, gilt grundsätzlich dann als abgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist (§ 894 Abs.1 Satz 1 ZPO). Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt worden ist (§ 894 Abs.1 Satz 2 ZPO). In diesem Fall dient die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, sondern ersetzt diese. Bei einer Verurteilung Zug um Zug --wie im vorliegenden Fall-- darf die vollstreckbare Ausfertigung allerdings erst erteilt werden, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist (§ 726 Abs.2 ZPO). Wird die Vollstreckungsklausel ohne einen solchen Nachweis erteilt, so ist es Sache des Schuldners, sich gegen die Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO zu wenden.

Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Nach den vorstehenden Grundsätzen galt die Zustimmung der Klägerin zum begrenzten Realsplitting am 7.April 1981 als abgegeben. In diesem Zeitpunkt erteilte das Amtsgericht ihrem geschiedenen Ehemann eine vollstreckbare Ausfertigung seines Urteils, mit dem es sie zur Zustimmung zum Realsplitting Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung verurteilt hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62010

BFH/NV 1989, 6

BStBl II 1989, 192

BFHE 155, 99

BFHE 1989, 99

BB 1989, 678-679 (LT1-2)

DB 1989, 303-304 (LT)

DStR 1989, 213 (KT)

HFR 1989, 193 (LT)

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