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EuGH Urteil vom 03.09.2015 - C-526/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorumsätze in der Seeschifffahrt, Steuerbefreiung, Lieferung von Bunkeröl über eine Mittelsperson an den Reeder, Vorstufenbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung grundsätzlich nicht auf Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen anwendbar ist, selbst wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Gegenstände bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann diese Steuerbefreiung jedoch anwendbar sein, wenn die Übertragung des Eigentums an den betreffenden Gegenständen auf diese Mittelspersonen gemäß den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen frühestens mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem den Betreibern der auf hoher See eingesetzten Schiffe die Befähigung übertragen wurde, über diese Gegenstände faktisch so zu verfügen, als wären sie ihr Eigentümer; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 148 Buchst. a

 

Beteiligte

Fast Bunkering Klaipeda

Fast Bunkering Klaipeda UAB

Valstybine mokesciu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

 

Verfahrensgang

Mokestiniu gincu komisija prie Lietuvos (Litauen) (Beschluss vom 30.09.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 359/5)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 148 Buchst. a ‐ Lieferung von Gegenständen ‐ Begriff ‐ Befreiung ‐ Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind ‐ Lieferungen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen“

In der Rechtssache C-526/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen) mit Entscheidung vom 30. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2013, in dem Verfahren

„Fast Bunkering Klaipeda“ UAB

gegen

Valstybine mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der „Fast Bunkering Klaipeda“ UAB, vertreten durch I. Misiūnas, atstovas,

‐ der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaite und D. Stepaniene als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli und A. Collabolletta, avvocati dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und A. Steiblyte als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. März 2015

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Fast Bunkering Klaipeda“ UAB (im Folgenden: FBK) und der Valstybine mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen) über den mehrwertsteuerrechtlichen Status von Treibstofflieferungen, die an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen vorgenommen wurden.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Das am 7. Dezember 1944 in Chicago (Vereinigte Staaten) unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ist von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert worden; die Europäische Union ist allerdings selbst nicht Vertragspartei dieses Abkommens. Es sieht u. a. Regelungen zur Registrierung von Luftfahrzeugen und zu Fluggenehmigungen vor.

Unionsrecht

Rz. 4

Mit der Richtlinie 2006/112 wurde die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt.

Rz. 5

Art. 14 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„(1) Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gelten folgende Umsätze als Lieferung von Gegenständen:

…

c) die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags über eine Ei...

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