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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 18.02.1999 - 2 K 346/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen VI R 45/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, wie nach der Ausbildung bezogene Einkünfte des Kindes bei der Berechnung der vor der Ausbildung bezogenen Einkünfte des Kindes nach § 32 As. 4 Satz 2 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin bezog u.a. für ihr Kind … bis Juni 1997 Kindergeld. … ist am 22. März 1978 geboren und vollendete ihr 18. Lebensjahr am 22. März 1996, Am 1. Januar 1995 hatte sie eine Berufsausbildung begonnen, die sie am 6. Juli 1997 beendete. Bis dahin bezog sie im Jahr 1997 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1.066 DM (von Januar bis Juni insgesamt 6.396 DM), im Juli anteilig 249 DM. Vom 7. Juli 1997 an war sie als Arbeitnehmerin beschäftigt und bezog für die Zeit bis Ende Juli einen Arbeitslohn von 2.002,84 DM. Außerdem erhielt sie im Jahr 1997 für die Zeit ihrer Ausbildung ein Urlaubsgeld in Höhe von 250 DM. Ausbildungsvergütungen und Arbeitslohn betrugen somit von Januar bis Juli 1997 unstreitig 8.897 DM.

Das Arbeitsamt zog hiervon den Arbeitnehmerpauschbetrag anteilig mit 7/12 von 2.000 DM = 1.166 DM ab und gelangte so zu nach § 32 Abs. 4 Satz 2, 6 und 7 EStG anrechenbaren Einkünften von 7.731 DM. Da dieser Betrag mehr als 7/12 von 12.000 DM = 7.000 DM beträgt, gewährte es das Kindergeld für … für 1997 nicht mehr. Es änderte insoweit den bisherigen Kindergeldbescheid mit Bescheid vom 9. September 1997 und forderte das ausbezahlte Kindergeld für Januar bis Juni 1997 in Höhe von insgesamt 1.800 DM von der Klägerin zurück.

Den Einspruch hiergegen wies das Arbeitsamt mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 1997 zurück.

Mit der Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, die Berechnung des Arbeitsamts sei unzutreffend. Auf den Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 26. Januar 1998 wird verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Kindergeldänderungsbescheid vom 9. September 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 20. November 1997 aufzuheben.

Das Arbeitsamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf seinen Schriftsatz vom 27. April 1998 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Der angefochtene Bescheid des Arbeitsamts ist materiell-rechtlich und formell-rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Da das Kind … zu Beginn des Jahres 1997 das 18. – aber noch nicht das 27. – Lebensjahr vollendet hatte, konnte es nur berücksichtigt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wurde (§§ 63, 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Die Ausbildung endete am 6. Juli 1997. Nach § 66 Abs. 2 EStG wird Kindergeld bis zum Ende des Monats ausbezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes … nach § 32 As. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG bis Ende Juli 1997 erfüllt.

Allerdings setzt § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG für diese Berücksichtigung ferner voraus, daß das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag kürzt sich um eine 1/12 = 1.000 DM für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung wegen Ausbildung nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). Dies sind im vorliegenden Fall fünf Monate (August bis Dezember 1997), also 5.000 DM. Der Höchstbetrag von 12.000 DM ist demnach um 5.000 DM auf 7.000 DM zu kürzen. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes … durften somit nicht mehr als 7.000 DM betragen. Dabei sind nur die Einkünfte und Bezüge gemeint, die sie in der Zeit ihrer berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeit, also bis Ende Juli 1997 erhalten hat. Die Einkünfte und Bezüge ab August 1997 bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Einkünfte des Kindes … haben von Januar bis Ende Juli 1997 unstreitig 7.731 DM und damit mehr als die zulässigen 7.000 DM betragen. Mithin ist das Kind … für das Jahr 1997 nicht mehr zu berücksichtigen.

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Höchstgrenze von 7.000 DM nur deswegen überschritten ist, weil in die zu berücksichtigenden Einkünfte auch die – entsprechend höheren – Einkünfte mit einzubeziehen sind, die das Kind … für seine Tätigkeit nach seiner Ausbildung vom 7. bis 31. Juli 1997 bezogen hat. Eine Außerachtlassung dieser Einkünfte oder gar des gesamten Monats Juli 1997, wie dies die Klägerin anstrebt, ist nach der eindeutigen und klaren Regelung der Vorschriften der §§ 32 Abs. 4 und 66 Abs. 2 EStG nicht zulässig. Es liegt entgegen der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts vom 21. September 1998 2 K 2191/98 (EFG 1999, 31) auch keine Gesetzeslücke vor, die nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zu schließen wäre (siehe auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1998 4 K 3050/97, EFG 1999, 33). Denn die genannten Vorschriften sind nach ihrem Wortsinn u...

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