Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Annahmeverzugs andere Beschäftigungen aufzunehmen
Leitsatz (amtlich)
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 19 Nr. 1, 18 Abs. 2 EuGVVO kann nicht wirksam abbedungen werden.
2. Die Vorschriften des deutschen Kündigungsschutzgesetzes gelten als zwingend iSd. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO, sie verdrängen eine abweichende Rechtswahl. Dies umfasst auch den Annahmeverzug, der unmittelbar die Folgen einer unwirksamen Kündigung regelt und damit zu den sachlich zusammenhängenden Vorschriften gehört.
Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Annahmeverzugs andere Beschäftigungen aufzunehmen.
Normenkette
BGB § 615; KSchG § 11; EuGVVO Art. 19; EuGVVO § 23; Rom-I-VO Art. 8
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.10.2022; Aktenzeichen 10 Ca 3527/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2022 - 10 Ca 3527/22 - teilweise abgeändert unter in Ziffer 2 wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.527,33 TR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 6.113,00 TR seit dem 01.04.2020, 01.07.2020, 01.10.2020 und 01.01.2021 und aus 3.599,86 TR seit dem 01.04.2021 abzüglich am 09.03.2020 bezahlter 4.122,71 TR zu zahlen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum 17.02.2020 bis 23.02.2021.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2008 bei der Beklagten als Sales-Manager angestellt. Die Beklagte ist die halbstaatliche t Fluggesellschaft. Sie unterhält in D mehrere Zweigstellen in Städten mit Flughäfen, unter anderem in S, Dü und K. Der ursprünglich nach d Recht geschlossene Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde durch Aufhebungsvertrag vom 31.01.2018 aufgehoben. Am selben Tag unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der in t Sprache abgefasst ist und das Arbeitsverhältnis dem t Recht unterstellt. Der Kläger wurde seither zur Sozialversicherung in der T gemeldet. Die Beklagte führte Sozialabgaben in der T ab.
Das Gehalt des Klägers betrug 6.272,55 € brutto. Des Weiteren erhielt er einen Bonus in t Lira ausgezahlt.
Eine dem Kläger gegenüber erklärte Kündigung der Beklagten, die dem Kläger am 17.02.2020 zugegangen ist, wurde rechtskräftig durch Teilurteil im Verfahren 10 Ca 1441/20 für unwirksam erklärt. Sie hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Für den Monat Februar 2020 hat er von der Beklagten einen Betrag von 2.008,81 EUR netto erhalten. Der Kläger hat sich mit der Kündigung arbeitslos gemeldet, aber zunächst keine Leistungen bezogen. Im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 hat der Kläger 3 Bewerbungsgespräche geführt. Ab September 2020 erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 28.130,16 EUR für den hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Die Beklagte hat sodann gegenüber dem Kläger weitere Kündigungen erklärt, die Gegenstand des Verfahrens 10 Ca 1441/20 sind. Die außerordentliche Kündigung vom 19.02.2021 ist dem Kläger am 24.02.2021 zugegangen. Das Berufungsverfahren ist beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 4 Sa 186/23 anhängig.
Mit der am 27.06.2022 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger, soweit dies Gegenstand der Berufung ist, Annahmeverzugslohnansprüche in Höhe von 6272,55 EUR brutto monatlich für den Zeitraum 17.02.2020 bis 23.02.2021 geltend gemacht. Des Weiteren hat er einen vertraglich vereinbarten Gehaltsanteil, der in t Lira geschuldet ist und jedenfalls 6113 TR im Quartal beträgt, geltend.
Der Kläger hat behauptet, Arbeitsangebote der Agentur für Arbeit erst seit Mai 2021 erhalten zu haben.
Ursprünglich hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 99.820,35 brutto zu bezahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus folgenden Teilbeträgen:
- aus EUR 13.070,75 brutto ab dem 01. 03.2020;
- aus weiteren jeweils EUR 6.244,24 brutto monatlich ab 01.04.2020 - zahlbar jeweils ab dem 01. Tag des Folgemonats - bis zum 01.02.2021;
- aus EURO 18.042,96 ab dem 01.03.2021, abzüglich am 23.03.2020 gezahlter EUR 2.008,81 netto und abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S, übergegangenen Ansprüche in Höhe von EUR 28.130,16 netto.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger T Lira (TL) in Höhe von 91.898,31 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus TL 25.063,08 brutto ab dem 01.04.2020, aus weiteren TL 18.339,00 brutto ab dem 01.07.2020, dem 01.10.2020, dem 01.01.2021 sowie aus TL 17.931,23 brutto ab dem 01.04.2021 zu bezahlen, abzüglich am 09.03.2020 bezahlter TL 11.806,91 netto.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläge...