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LG Waldshut-Tiengen Urteil vom 23.06.1994 - 2 S 25/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsvermittlung: Rückforderung einer vom Mieter für die Wohnungsverschaffung an Vermittler gezahlten Belohnung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Hat der Mieter für die Verschaffung einer Wohnung ein Entgelt als Belohnung ausgesetzt, so kann er die bezahlte Belohnung wegen eines Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zurückfordern, wenn er die Belohnung an einen Vermittler gezahlt hat, der kein berufsmäßiger Makler ist, oder wenn er die Belohnung an den Vermieter gezahlt hat, der gewerbsmäßiger Makler ist, aber keine Entgeltzahlung gefordert hat.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Zitierung: Entgegen AG Freiburg (Breisgau), 1990-01-30, 7 C 4576/89, WuM 1990, 309).

 

Gründe

Die Beklagten können die im Zeitungsinserat ausgelobte Belohnung von 2.000,- DM nicht zurückverlangen. Die Voraussetzungen des § 657 BGB liegen vor. Die Beklagten haben durch öffentliche Bekanntmachung - Inserat im Südkurier - eine Belohnung für die Herbeiführung eines Erfolges - den Erhalt der Mietwohnung - ausgesetzt. Damit waren sie verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat. Dies war die Klägerin Ziffer 1, da sie für das Zustandekommen des Mietvertrages gesorgt hat.

Die Beklagten können ihr Rückzahlungsverlangen nicht auf § 5 WoVermittG i.V.m. §§ 812 ff. BGB und § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG stützen. Diese Vorschriften greifen im vorliegenden Fall nicht ein.

Die Klägerin Ziffer 1 kann nicht als Wohnungsvermittlerin im Sinne von § 5 WoVermittG angesehen werden. Wohnungsvermittler ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist, § 1 Abs. 1 WoVermittG. Gemeint sind dabei nur berufsmäßige Makler, die mehr als eine Wohnung anbieten und mit diesen Geschäften ihren Lebensunterhalt verdienen. Dazu zählt die Klägerin Ziffer 1 nicht, sie hat lediglich eine einzige Wohnung vermittelt. Die Rechtsprechung, zum Beispiel das AG Freiburg (WM 1990, 309), vertritt zum Teil allerdings die Auffassung, daß das WoVermittG in einem solchen Fall entsprechend angewendet werden müsse, weil es einen umfassenden Schutz der Wohnungssuchenden bezwecke.

Die Beklagten sind vorliegend jedoch nicht schutzwürdig. Durch das WoVermittG sollen Mißstände durch Geschäftspraktiken unseriöser Makler verhindert werden. Es sollen Entgelte versagt werden, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer oder Vermieter ist. Gemeint sind jedoch nur die Fälle, in denen das Verlangen auf ein Entgelt vom Eigentümer der Wohnung selbst geltend gemacht wird. Hier haben jedoch die Beklagten von sich aus und freiwillig Geld ausgelobt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des § 657 BGB sind, wie erwähnt, gegeben. Aufgrund dieser Vorschrift sind die Beklagten zur Zahlung verpflichtet, nicht jedoch aufgrund eines Vermittlungsvertrages. Deshalb versagt hier der Schutz des WoVermittG.

Zu bedenken ist auch die Lage der Wohnungssuchenden insgesamt. Diejenigen, die keine Belohnung versprechen, haben wesentlich geringere Chancen bei der Wohnungssuche als solche, die eine Belohnung aussetzen. Letztere könnten, würde man der oben zitierten Auffassung des AG Freiburg folgen, zusätzlich noch die Möglichkeit haben, die Bezahlung der Belohnung zu verweigern oder sie wieder zurückzuverlangen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739652

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