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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.01.2009 - L 13 EG 48/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

Bei der Berechnung des Elterngeldes ist eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes aus anderen als den in § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG genannten Gründen ausgeschlossen. Für die Höhe des zu beanspruchenden Elterngeldes ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit maßgeblich. Dazu rechnen die steuerfreien Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld nicht. Im Rahmen der Elterngeldberechnung ist nicht das allgemeine Erwerbsrisiko, sondern das spezielle Risiko des Erwerbsausfalls durch Schwangerschaft auszugleichen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld. Streitig ist, ob der Bemessungszeitraum für diese Leistung wegen einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu verschieben oder jedenfalls das von ihr im Bemessungszeitraum bezogene Krankengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Klägerin war bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit am 9.5.2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend bis zum 19.9.2007 Krankengeld. Ihre Arbeitsunfähigkeit beruhte in der Zeit vom 1.3.2007 bis 19.9.2007 auf einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Anlässlich der Geburt ihres Kindes K am 19.10.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 20.9.2007 bis 27.12.2007. Auf den Antrag der Klägerin vom November 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 8.1.2008 Elterngeld für die Zeit ab dem dritten Lebensmonat des Kindes K. Für die Zeit vom vierten bis zum zwölften Lebensmonat wurde dabei das Elterngeld auf 300,-EUR monatlich und für die Zeit vom 19.12.2007 bis 18.1.2008 wegen der Anrechnung des Mutterschaftsgelds auf 212,90 EUR festgesetzt. Die Beklagte legte als maßgeblichen Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngelds die Zeit vom 1.3.2006 bis 28.2.2007 zugrunde. Das in der Zeit vom 9.5.2006 bis 28.2.2007 gewährte Krankengeld wurde nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Klägerin widersprach, weil ihres Erachtens bei der Berechnung des Elterngelds entweder das in der Zeit vom 1.3.2005 bis 1.3.2006 erzielte Einkommen oder das ab dem 9.5.2006 gewährte Krankengeld hätte zugrundegelegt werden müssen; nur so ließe sich eine Ungleichbehandlung vermeiden. Mit Bescheid vom 20.3.2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück: Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums sei nicht möglich. Das Krankengeld könne bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden; berücksichtigungsfähig sei nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Mit der 18.4.2008 beim Sozialgericht Münster (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat sich ungerechtfertigt benachteiligt gesehen, weil sie wegen ihrer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ab dem 9.5.2006 kein Einkommen mehr habe erzielen können ... Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 8.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Berechnung des Elterngelds das in der Zeit vom 1.3.2005 bis 28.2.2006 erzielte Einkommen zugrunde zu legen, hilfsweise bei Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 1.3.2006 bis 28.2.2007 das ab dem 9.5.2006 gezahlte Krankengeld bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Elterngeld sei aufgrund der Einkünfte der Klägerin in den Monaten März 2006 bis Februar 2007 zu berechnen gewesen. Für die von der Klägerin begehrte Verschiebung des Bemessungszeitraums gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da Krankengeld kein Erwerbseinkommen sei, könne das innerhalb des maßgeblichen Bemessungszeitraums gewährte Krankengeld bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.8.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das der Klägerin zu gewährende Erziehungsgeld sei in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Die Beklagte habe zunächst zu Recht für die Bestimmung des maßgeblichen Nettoeinkommens auf den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 28.2.2007 abgestellt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Regelung werde in § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG dahingehend modifiziert, dass Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben. Da die Klägerin im Septemb...

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