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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13 Steuerbefreiungen / 2.20 Zuwendungen an politische Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 93

Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG und ihre Gebietsverbände sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerfrei, soweit sie deren freien und satzungsgemäßen Verwendung dienen. Verwendungswünsche des Spenders sind unschädlich, sofern sie unverbindlich sind und keine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG darstellen.[1] Begünstigt sind lediglich unmittelbare Zuwendungen an eine Partei.[2] Freigebige Zuwendungen an ein einzelnes Parteimitglied – z. B. Wahlkampfspenden – unterliegen als freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuerpflicht. Gleiches gilt für Zuwendungen an ein Parteimitglied, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Auflage verbunden sind, die Spende an die Partei weiterzuleiten.[3] Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind in den Grenzen des § 18 ErbStG steuerfrei.[4]

 

Rz. 94

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG a. F. erfasste bis zur Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[5] mit Wirkung zum 1.1.2009 ausschließlich Zuwendungen an politische Parteien und begünstigte damit nicht allgemein politische Zwecke. Aus diesem Grund waren Zuwendungen an politische Vereinigungen außerhalb des PartG (Wählervereinigungen etc.) nicht steuerbefreit.[6] Diese Beschränkung der Steuerfreiheit für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG stellte einen Verstoß gegen das Recht auf Chancengleichheit dar[7] und ist mittlerweile beseitigt, da nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b ErbStG n. F. auch politische Vereine erfasst werden, sofern deren Zweck darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken (Buchst. aa). Zusätzliche – d. h. kumulative – Voraussetzung ist, dass der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will (Buchst. bb). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b S. 2 ErbStG entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn, dass der Verein sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht hat – z. B. wenn die für die Einreichung eines Wahlvorschlags benötigte Zahl der Unterschriften nicht erreicht werden konnte.[8] Entfällt unter diesen Voraussetzungen die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, ist der ursprüngliche Steuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich zu ändern.

[1] § 8 ErbStG Rz. 3 ff.
[2] FG Berlin v. 10.1.1989, V 191/87, EFG 1989, 415, (rkr.); zu Einzelheiten FinMin Nordrhein-Westfalen v. 14.11.1985, S 3812 – 18 – V A 2, DB 1986, 621.
[3] S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 183.
[4] § 18 ErbStG Rz. 1 ff.
[5] BGBl I 2008, 3018.
[6] A. A. Hessisches FG v. 6.12.2004, 1 K 140/02, EFG 2005, 797, (rkr.).
[7] BVerfG v. 17.4.2008, 2 BvL 4/05, HFR 2008, 854.
[8] BT-Drs. 16/11107.

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