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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 611 BGB ... / a) AGB-Kontrolle.

Dr. Frank Merten
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Rn 59

Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt es nicht an, BAG NZA 11, 796 [BAG 20.04.2011 - 5 AZR 191/10]).

 

Rn 60

Besonderheiten des Arbeitsrechts sind zu berücksichtigen (§ 310 IV 2; BAG NZA 14, 777 [BAG 23.01.2014 - 8 AZR 130/13]; ZTR 12, 653 [BAG 28.06.2012 - 6 AZR 217/11]; 12, 469 [BAG 19.04.2012 - 6 AZR 677/10]). Die Anwendung von § 305 II, III ist ausgeschlossen (§ 310 IV 2). Es gilt das Verbot geltungserhaltender Reduktion, § 306 II (BAG DB 14, 1143), jedoch nicht iRv § 74a I 1, 2 HGB (BAG NZA 10, 1175). Neben Inhaltskontrolle (Rn 61–63) greift auch eine Ausübungskontrolle bei Änderungs- (Arbeitszeit, Leistung, Tätigkeit) und Widerrufsvorbehalten (BAG NZA 17, 931 [BAG 24.01.2017 - 1 AZR 772/14]).

 

Rn 61

Zu einzelnen Klauseln (alphabetisch): (Einzelheiten mit Formulierungsvorschlägen BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 82 ff ›AGB-Klauselkontrolle von A-Z‹): Abgeltungsklausel: idR nicht überraschend oder ungewöhnlich (BAG NZA 12, 856 [BAG 26.01.2012 - 2 AZR 102/11]). Ablösungsentschädigung: unangemessen, sofern nicht Nachweis eines fehlenden/geringeren Anspruchs vorbehalten wird, § 309 Nr 5b (BAG NZA 10, 1237 [BAG 27.07.2010 - 3 AZR 777/08]). Änderungsklausel: muss auf mindestens gleichwertige Tätigkeit gerichtet sein (BAG NZA 07, 145 [BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05]; iE Preis/Genenger NZA 08, 969). Aktienoptionsplan: AGB-Kontrolle zu Sonderzahlungen, Bindungsfristen, Verfallklauseln gilt nur eingeschränkt (BAG AP 12 zu § 305 BGB m Anm Lingemann/Gotham; NZA 08, 1066 [BAG 28.05.2008 - 10 AZR 351/07]). Einzelvertragliche Altersgrenze: bezogen auf das gesetzliche Rentenalter wirksam, wenn ArbN nach Vertragsinhalt und -dauer gesetzliche Altersrente (auch von Versorgungswerk; nicht Ausgleichszahlung oder betriebliche Altersversorgung, BAG NZA 18, 507) erwerben kann oder erworben hat (EuGH NJW 07, 3339 – Palacios; BAG NZA 18, 507; 16, 695 [BAG 09.12.2015 - 7 AZR 68/14]; 06, 37 [BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04]) und Regelung der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur dient (EuGH NVwZ 11, 1249). Unwirksam ist Altersgrenze von 60 Jahren für Kabinenpersonal im Flugverkehr (BAG NZA 10, 1248 [BAG 23.06.2010 - 7 AZR 1021/08]) und für Piloten (EuGH NJW 11, 3209; BAG NZA 12, 691 [BAG 18.01.2012 - 7 AZR 211/09]); zur Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen auf Alter 65: EuGH NZA 10, 1167 [EuGH 12.10.2010 - Rs. C-45/09] – Rosenbladt; zur Wirksamkeit von Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen BAG NZA 13, 916 [BAG 05.03.2013 - 1 AZR 417/12]. Anrechnungsvorbehalte: weitgehend zulässig (BAG NZA 09, 49 [BAG 27.08.2008 - 5 AZR 820/07]). Anspruchsverzicht: kann, sofern beidseitig, bei Beendigung wirksam sein (BAG NZA 16, 762 [BAG 24.02.2016 - 7 AZR 712/13]). Arbeit auf Abruf: vom ArbG abrufbare Arbeit darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen (§ 12 II TzBfG; anders für Tarifverträge: BAG NZA 08, 1194 [BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07]). Aufhebungsvertrag: wegen Kontrollsperre, § 307 III 1, keine Inhaltskontrolle von Beendigung und Abfindung (BAG AP Nr 27 zu § 620 Aufhebungsvertrag), aber von Wiedereinstellungsanspruch nach Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 13, 804 [BAG 13.03.2013 - 7 AZR 334/11]). Auflösende Bedingungen vor Ablauf der Befristung: im Vertragstext deutlich hervorzuheben (BAG NZA 08, 1208). Ausgleichsquittungen: Hervorhebung im Vertrag erforderlich (BAG NJW 15, 1038); auch ohne detaillierte Aufzählung ausgeschlossener Ansprüche wohl wirksam (aA LAG Berlin ZTR 07, 510); außerhalb von Aufhebungsvertrag oder Vergleich ist sie nur deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis (BAG NZA 14, 200 [BAG 23.10.2013 - 5 AZR 135/12]); unwirksam, wenn einseitig nur Ansprüche des ArbN erfasst sind (BAG NJW 15, 1038 [BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13]). Rückzahlung von Ausbildungskosten (vgl von Steinau-Steinrück/Miller NJW-Spezial 22, 370): unwirksam, sofern ohne Rücksicht auf Beendigungsgrund vereinbart (BAG NZA 22, 786; 19, 781; 14, 957), ebenso bei unklaren Voraussetzungen (BAG NZA 13, 1361), oder wenn entstehende Kosten nicht iRd Zumutbaren angegeben sind (BAG DB 12, 2894); angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildungskosten und Bindungsdauer ist erforderlich (BAG NZA 14, 957 [BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12]). Ausschlussfristen: unwirksam, wenn einseitig zu Lasten des ArbN (BAG BB 06, 443 [BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04]) oder Fristbeginn nicht Fälligkeit (BAG NZA 19, 1645 [BAG 28.08.2019 - 5 AZR 425/18]) oder unklar (BAG NZA 14, 1097 [BAG 19.02.2014 - 5 AZR 700/12]), ferner unwirksam gem § 309 Nr. 13b, wenn in ab 1.10.16 abgeschlossenen Verträgen eine strengere Form als die Textform verlangt wird (Lingemann/Otte NZA 16, 519) oder gem § 307 II 1, wenn in ab 1.1.15 ge...

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