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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag.

Dr. jur. Angie Schneider
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Gesetzestext

 

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die §§ 630a–630h sind durch das G zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatientenRG) v 20.2.2013 (BGBl I 277), in Kraft getreten am 26.2.2013, Bestandteil des BGB geworden. Das G soll durch die Kodifikation des Richterrechts die Rechte der Patienten transparenter gestalten und ihre Verfahrens-, Beteiligungs- und Informationsrechte stärken. § 630a normiert, vergleichbar den anderen Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts, zu Beginn des Untertitels ›Behandlungsvertrag‹ die charakteristischen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien und findet auf Behandlungsverträge Anwendung, die nach dem 26.2.2013 geschlossen worden sind.

B. Behandlungsvertrag.

 

Rn 2

Der Behandlungsvertrag ist nach seiner gesetzlichen Einordnung ein spezieller Dienstvertrag (vgl § 630b; zum Zustandekommen des Behandlungsvertrags Erman/Rehborn/Gescher Rz 5 ff; Grüneberg/Weidenkaff Rz 6). Eine Differenzierung danach, ob der Patient als Vertragspartner gesetzlich oder privat versichert ist, wurde nicht aufgenommen. Die Frage, ob auch das Verhältnis zwischen Arzt und gesetzlich Versichertem privatrechtlicher Natur ist (so BGHZ 97, 273, 276; BGH NJW 00, 3429, 3430; Geiß/Greiner A. Rz 9; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Lipp III Rz 1; Laufs/Kern/Rehborn/Kern/Rehborn § 42 Rz 5), wird allerdings va aus sozialrechtlicher Sicht nicht einheitlich beantwortet (dazu Erman/Rehborn/Gescher Rz 6 mwN). Jedenfalls im Bereich der §§ 630a ff ist diese Frage angesichts der weiten Fassung von I obsolet geworden. Allerdings kann im Einzelfall die ärztliche Behandlung hoheitlicher Natur sein, zB bei medizinischen Zwangsmaßnahmen (BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 19; zur Behandlung und Haftung des Durchgangsarztes BGH NJW 17, 1742 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 208/15]; NJW-RR 20, 790 [BGH 10.03.2020 - VI ZR 281/19]; Naumbg NJW 20, 1445).

C. Vertragsparteien.

I. Allgemein.

 

Rn 3

Parteien des Behandlungsvertrags sind der Behandelnde und der Patient. Als Behandelnde sind neben den Angehörigen ärztlicher Heilberufe (Ärzte und Zahnärzte) ebenfalls Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertreter anderer Heil(hilfs)- und Gesundheitsberufe wie Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Physio- und Ergotherapeuten und Logopäden erfasst (zu weiteren Vertragspartnern Erman/Rehborn/Gescher Rz 16 ff), nicht dagegen Apotheker (Staud/Gutmann Rz 36; krit Thurn MedR 13, 153, 154; s aber zur Anwendung der arzthaftungsrechtlichen Beweislastumkehr auf Apotheker Köln MedR 14, 105 [OLG Köln 07.08.2013 - 5 U 92/12]). Zu beachten gilt, dass der Begriff des ›Behandelnden‹ in den §§ 630a ff nicht immer einheitlich zu interpretieren ist. So ist mit dem ›Behandelnden‹ iSd § 630a IV vorrangig der Handelnde, nicht der Vertragspartner gemeint (vgl Bergmann VersR 17, 661, 662; Rehborn FS Bergmann [16], 209f). Vertragspartner des Behandelnden ist der Patient. Bei der Behandlung von Minderjährigen kommt der Behandlungsvertrag regelmäßig zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes (§ 328) zustande, auch dann, wenn das Kind in der GKV mitversichert ist (BGH NJW 22, 2269 [BGH 12.05.2022 - III ZR 78/21] Rz 17 ff). Als Patient kommt nur ein Mensch in Betracht. Tierärztliche Behandlungsverträge sind nicht von den §§ 630a ff erfasst, sondern unterfallen grds den allg §§ 611 ff (BTDrs 17/10488 S 18; München BeckRS 16, 115075; Dresd NJW-RR 19, 988; Staud/Gutmann Rz 37; MüKoBGB/Wagner Rz 14). In diesem Rahmen gilt es zu differenzieren, welche im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze bei der Veterinärmedizin Anwendung finden können. Während bspw der Selbstbestimmungsaufklärung bei der tierärztlichen Behandlung keine der humanmedizinischen vergleichbare Rolle zukommt (BGH NJW 82, 1327 [BGH 19.01.1982 - VI ZR 281/79]; Dresd NJW-RR 19, 988 [OLG Dresden 15.01.2019 - 4 U 1028/18]; § 823 Rn 210; modifizierend München BeckRS 16, 115075 unter Hinweis darauf, auch von einem Tierarzt sei zunehmend eine eingehendere Aufklärung über die Risiken eine Operation zu erwarten; vgl MüKoBGB/Wagner Rz 14), gelangen der Grundsatz der Therapiefreiheit (BGH NJW 82, 1327f [BGH 19.01.1982 - VI ZR 281/79]), die Anforderungen an eine den anerkannten Standards entsprechende Behandlung (BGH NJW 83, 2077, 2078 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 197/81]) sowie der Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler zur Anwendung (BGH NJW 16, 2502 [BGH 10.05.2016 - VI ZR 247/15]; Staud/Gutmann Rz 37; § 823 Rn 221).

II. Krankenhausvertrag.

 

Rn 4

Auf eine Definition der verschiedenen Typen der Krankenhausverträge (totaler Kranken...

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