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Sauer, SGB IX § 133 Schiedsstelle / 2.2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

Wolfgang Rombach
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Rz. 10

Abs. 2 schreibt die paritätische Besetzung mit Vertretern der Leistungsträger und der Leistungserbringer vor. Beiden Parteien soll auch im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens eine gleiche Einflussmöglichkeit auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinbarung gegeben werden (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 306 f.).

Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zahl der Mitglieder und das nähere Verfahren ihrer Bestellung (Abs. 5 Nr. 2).

Die Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt (Abs. 3 Satz 3). Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt (Abs. 3 Satz 1). Bei der Festlegung der vorschlagsberechtigten Leistungserbringer ist deren Vielfalt im Bereich der jeweiligen Schiedsstelle zu beachten (Abs. 3 Satz 2), d. h., bei der Auswahl ist neben der quantitativen Bedeutung der Leistungserbringer auch die spezifische Qualifikation relevant.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt (Abs. 3 Satz 3). Abs. 3 Satz 5 sieht als Konfliktmechanismus für den Fall vor, dass eine Einigung über das Rangverhältnis Vorsitz und Stellvertretung nicht zustande kommt, die Funktion durch Los zu bestimmen.

 

Rz. 11

§ 133 beschränkt sich auf Ausführungen zu den Anforderungen an den Vorsitzenden. Abs. 2 schreibt vor, dass dieser unparteiisch sein muss. Da Vorsitzender und Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt werden sollen (Abs. 3 Satz 3) und sich das Rangverhältnis im Konfliktfall durch Los entscheidet (Abs. 3 Satz 5), wird der stellvertrete Vorsitzende häufig auch unparteiisch sein.

Der Vorsitzende darf keiner der Vertragsparteien, einschließlich deren Verbände und der von ihnen vertretenen Trägern der Eingliederungshilfe oder Leistungsanbieter, als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans angehören und in keinem Dienst- oder sonstigem Beschäftigungsverhältnis zu den Vertragsparteien stehen (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 80 a. F. Rz. 5; Becker, SGb 2013, 664, 668). Landesbeamte sind bereits parteiisch i. S. v. Abs. 2, wenn der überörtliche Träger ein Kommunalverband ist, sofern das Land an der Finanzierung von Investitionskosten beteiligt ist (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 80 a. F. Rz. 5).

Umstritten ist das Recht, ggf. einen Vertreter kommunaler Einrichtungen zu benennen, da die Parität der "zwei Bänke" gefährdet werden könnte (krit. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 80 a. F. Rz. 6, der in diesem Fall tendenziell die Schiedsstelle als fehlerhaft besetzt sieht, womit bei dieser Zusammensetzung ihr Schiedsspruch als rechtswidrig aufzuheben sei). Anderseits würde bei einer Nichtbeteiligung gegen den Grundsatz in Abs. 3 Satz 1, die Trägervielfalt im Bereich der jeweiligen Schiedsstelle zu beachten, verstoßen (vgl. Süsskind, in Hauck/Noftz, SGB IX, § 131 Rz. 13). Jedenfalls ist bei der Benennung des Vertreters kommunaler Einrichtungen auf eine Person abzustellen, die nicht in einem Dienst- oder sonstigem Beschäftigungsverhältnis zu einem Träger der Eingliederungshilfe oder dem Land steht. So sieht z. B. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Schiedsstellen Verordnung NRW – SchV.NRW v. 14.6.1994 (GV.NRW. 1994 S. 264, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 21.7.2018, GV.NRW. S. 414) vor, einen Vertreter von Einrichtungen in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft oder öffentlicher Unternehmen als Mitglied der Schiedsstelle auf Seiten der Leistungserbringerbank zu benennen.

 

Rz. 12

Im Übrigen trifft der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Qualifikation des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Schiedsstelle keine näheren Feststellungen. Die Befähigung zum Richteramt (oder zum höheren Verwaltungsdienst) wird von § 81 nicht vorausgesetzt. Den Ländern obliegt es in der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 (Bestellung der Mitglieder) entsprechende Regelungen zu treffen, was für SGB XII-Schiedsstellen allerdings nicht abschließend (Soll-Vorschriften) erfolgt ist. Teilweise ist in Bezug auf den Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorgesehen (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 a. F. Rz. 14), so z. B. in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB XII – Schiedsstellenverordnung HH (HmbGVBl. 2004 S. 534) als Soll-Bestimmung geregelt und in § 2 Abs. 4 Satz 3 SchVO NRW v. 14.6.1994 (GV.NRW. S. 264, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 21.7.2018, GV.NRW. S. 414) als zwingende Bestellungsvoraussetzung. Eine hinreichende fachliche Kompetenz und Kenntnis des Leistungserbringungsrechts der Eingliederungshilfe sowie der Vergütungssysteme sollte jedenfalls eingefordert werden. Der Aussage von Neumann, dass es schwierig ist, im Bereich der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe einen sachverständigen und dann noch unparteiischen Vorsitzenden zu finden, ist zuzustimmen (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 80a Rz. 4). Praxis ist, dass insbesonder...

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