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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 21 Befristete Arbeitsverträge / 3.1 Befristung mit und ohne Sachgrund

Joachim Just
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Rz. 10

Beabsichtigt der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, so benötigt er hierfür grds. immer einen Sachgrund. Ausnahmsweise kann eine Befristung ohne Sachgrund erfolgen,

  • bei Neueinstellung für die Dauer von bis zu 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 TzBfG;
  • bei Neueinstellung für die Dauer von bis zu 4 Jahren in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens nach § 14 Abs. 2a TzBfG;
  • für die Dauer von bis zu 5 Jahren nach § 14 Abs. 3 TzBfG mit älteren Arbeitnehmern, wenn die Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III waren, Transferkurzarbeitgeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III teilgenommen haben.
 

Rz. 11

Ein sachlicher Grund zur Befristung liegt nach § 21 Abs. 1 vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für die Vertretung eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers für die Dauer der allgemeinen und besonderen Beschäftigungsverbote nach §§ 3–6 und 16 MuSchG oder für die Dauer einer Elternzeit oder für beide Zeiten zusammen oder für Teile davon einstellt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer in vollem Umfang an der Arbeitsleistung verhindert ist. Bei einem Arbeitnehmer, der erlaubterweise Teilzeitarbeit während der Elternzeit ausübt, kann auch für den in Wegfall geratenen Teil der Arbeitskraft eine Vertretung befristet beschäftigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzliche Einstellung einer Ersatzkraft

Beantragt eine Vollzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Elternzeit und übt während dieser Zeit die bisherige Tätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG im Umfang von noch 10 Stunden wöchentlich aus, so kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft für 30 Wochenstunden nach § 21 Abs. 1 befristet bis zum Ende der Elternzeit einstellen.

Wird während der Elternzeit eine andere Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt, so besteht für den Arbeitgeber ein Bedürfnis zur Einstellung einer Vertretung im Umfang der Vollzeittätigkeit. Auch diese Ersatzkraft kann nach § 21 Abs. 1 befristet eingestellt werden, da diese Stelle von der vertretenen Arbeitnehmerin nach deren Rückkehr aus der Elternzeit wieder übernommen wird.

Der Arbeitgeber kann für die Dauer der Beschäftigungsverbote oder der Elternzeit in unterschiedlicher Weise auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers reagieren:

  • So gestattet ihm § 21 die befristete Einstellung einer Ersatzkraft für die gesamte Dauer der Elternzeit.
  • Der Arbeitgeber kann aber auch mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander bis zum Ende der Elternzeit mit derselben Ersatzkraft vereinbaren.
  • Ihm steht stattdessen aber auch die Möglichkeit zu, mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander mit verschiedenen Ersatzkräften einzugehen. Dies lässt § 21 Abs. 1 ausdrücklich durch die Formulierung "für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon" zu.

Dabei bietet es sich für den Arbeitgeber an, zunächst einen befristeten Vertrag für die Dauer der Beschäftigungsverbote und danach einen oder mehrere weitere befristete Verträge für die Dauer der Elternzeit mit derselben oder einer anderen Ersatzkraft abzuschließen.

Zwar spricht § 21 Abs. 1 von "Arbeitnehmern/innen", nach h. M.[1] kann ein Arbeitnehmer auch für eine in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehende Beamtin befristet eingestellt werden, wenn hierdurch mittelbar ein Vertretungsbedarf für Angestellte ausgelöst wird. Nimmt eine Beamtin Elternzeit in Anspruch und wird ihre Tätigkeit von einer Angestellten übernommen, so kann für die bislang von der Angestellten ausgeübte Tätigkeit eine befristete Ersatzkraft eingestellt werden.

[1] So KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022 , § 21 BEEG, Rz. 18; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 21 BEEG, Rz. 4; a. A. APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021 § 21 BEEG, Rz. 17.

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