Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Berufsbildungsgesetz / § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

 

(2)[1] Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

 

(3)[2] 1Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 [3]mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.570
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    1.501
  • Erholungsbeihilfen
    1.197
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.059
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    901
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    892
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    844
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    840
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    826
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    805
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    780
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    770
  • Jubiläumszuwendung
    764
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    752
  • Urlaubsabgeltung
    748
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    743
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    678
  • Betriebsveranstaltung / 4.6 Kosten für externe Personen
    659
  • Praxis-Beispiele: Dienstrad / 1 Nettolohnoptimierung durch Dienstrad per Gehaltsumwandlung
    631
  • Pauschale Kirchensteuer
    628
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Berufsbildungsgesetz: Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
Azubis Schüler Berufsschule Schule
Bild: Pexels/Cottonbro

Die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes jährlich. Azubis, die 2025 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.


Ausbildung: Azubis rechtssicher beschäftigen: Ausbildungsvergütung: Wie Auszubildende zu bezahlen sind
Geldbeutel Geld
Bild: PitaE / pixabay

Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben haben Anspruch auf den Mindestlohn für Azubis. Doch bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung müssen Arbeitgeber noch weitere rechtliche Vorgaben beachten.


Auszubildende: Wann ist die Azubi-Vergütung angemessen?
Junge Auszubildende Fertigung
Bild: Pexels

Die Vergütung, die Auszubildende erhalten, kann je nach Ausbildungsberuf und Arbeitgeber unterschiedlich hoch sein. Für alle gilt: sie muss angemessen sein. Was das Arbeitsrecht zum Thema angemessene Azubi-Vergütung sagt.


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Berufsbildungsgesetz / § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
Berufsbildungsgesetz / § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

  (1) 1Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. 2Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.  (2) 1Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »