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Bundesrechtsanwaltsordnung / § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

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(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

 

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

 

1.

Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften[1] [Bis 31.07.2022: Rechtsanwaltsgesellschaften], die von ihr zugelassen wurden, [Bis 31.12.2024: und] [2]

 

3.

[3]Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

 

a)

nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder

 

b)

Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und

Bis 31.12.2024:

3.

Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften[4] [Bis 31.07.2022: Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften] nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

 

4.

[5]Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

 

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

 

2.

[6]in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

Bis 31.07.2022:

2.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

 

3.

[7]in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

 

a)

bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

 

b)

gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

 

c)

die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.

Bis 31.07.2022:

3.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[6] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[7] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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