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DGUV Regel 107-001: Betrieb von Bädern (bisher BGR/GUV-R 108)

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[Vorspann]

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-6132

E-Mail: [email protected]

Internet: www.dguv.de
Sachgebiet: Bäder des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV
Ausgabe:

August 2018

DGUV Information 107-001
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p107001

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten ist anzuwenden auf

  • Hallenbäder,
  • Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen,
  • medizinische Bäder.

Diese DGUV Regel gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Bädern.

Weitere Anforderungen können sich aus den jeweils gültigen Landesbauordnungen ergeben.

Diese Regel gilt nicht für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Hierfür sind die DGUV Regeln 101-018 bzw. 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Beckenkopf im Sinne dieser DGUV Regel ist das Bauteil zwischen Beckenumgang und Beckenwand und umfasst unter anderem

  • Überlaufkante,
  • Handfasse,
  • Rinnensystem zur Abführung des Oberflächenwassers,
  • Rinnenabdeckung.

Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen".

Chlorgasausbruch ist bei Verwendung von Chlorgas das Freiwerden größerer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasausbruch kann z. B. bei Undichtigkeiten an der Chlorungseinrichtung auftreten.

Chlorgasaustritt ist bei Verwendung von Chlorgas das unbeabsichtigte Freiwerden geringer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasaustritt kann z. B. beim Flaschenwechsel auftreten.

Chlorgasbehälter ist der Oberbegriff für Chlorgasflaschen und Chlorgasfässer.

Chlorgasbeseitigungseinrichtung ist eine Einrichtung, die im Falle eines Chlorgasausbruchs bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas das austretende Chlorgas sicher und wirksam beseitigt.

Chlorgasführende Teile sind die Teile einer Chlorungseinrichtung unter Verwendung von Chlorgas, aus denen bedingt durch den Überdruck beim Öffnen oder bei Leckagen Chlorgas entweichen kann.

Chlorgasräume sind Räume, in denen sich chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas befinden und Chlorgasbehälter verwendet werden.

Chlorung im Sinne dieser Regel ist der Zusatz von Chlorungschemikalien in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.

Chlorungschemikalien sind Gase, Feststoffe oder Lösungen, die bei Zugabe in Wasser oder durch Umsetzung mit anderen Chemikalien desinfizierend wirkende Chlorverbindungen freisetzen.

Zu den Chlorungschemikalien gehören z. B. Chlorgas, Natriumhypochloritlösung, Calciumhypochlorit, Natriumchlorit und Chlorisocyanurate. Desinfizierend wirkende Chlorverbindungen sind hypochlorige Säure und Chlordioxid.

Chlorungseinrichtungen sind der Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die zur Chlorung von Wasser verwendet werden.

Zu einer Chlorungseinrichtung gehören insbesondere:

  • In Gebrauch befindliche Behälter für Chemikalien und Chlor, z. B. Chlorgasbehälter,
  • Geräte zur Erzeugung chlorhaltiger Lösungen,
  • Misch-, Absperr-, Regel-, Dosier-, Mess- und Sicherheitseinrichtungen,
  • Leitungen.

Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas sind Einrichtungen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor/Chlorit-Verfahren) verwendet wird.

Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung oder Chlor durch Elektrolyse einer Chloridl...

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