A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:
a) |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 01.01. bis 31.03., |
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Arbeitslohn |
8.400 € |
b) |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 01.05. bis 30.06., |
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Arbeitslohn |
4.200 € |
Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 01.07. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.08. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zzgl. eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 01.12.
Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
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Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (8.400 € + 4.200 €) |
12.600 € |
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Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) |
5.300 € |
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Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) |
11.200 € |
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29.100 € |
Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
Abwandlung 1:
Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:
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Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (5 x 2.800 €) |
14.000 € |
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Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) |
5.300 € |
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Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) |
11.200 € |
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30.500 € |
Abwandlung 2:
Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.
B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65-jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kj.) von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.02.2025 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 01.03.2054 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.
Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
I. |
Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. von (2 x 2.300 €) |
4.600,00 € |
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gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 01.03. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) |
9.000,00 € |
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Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit |
13.600,00 € |
II. |
Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG): |
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a) |
der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge) (13,2 % von 1.425,60 € = 1.382,40 € höchstens 990 € zzgl. 297 € = 1.287 €, davon 10/12) |
1.072,50 € |
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b) |
der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags (13,2 % von 4.600 € = 607,20 € höchstens 627 €) |
607,20 € |
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c) |
vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich |
750,00 € |
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Gesamtabzugsbetrag somit |
2.429,70 € |
III. |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 €./. 2.429,70 €) |
11.170,30 € |
IV. |
Von dem sonstigen Bezug in Höhe von |
5.000,00 € |
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ist der Altersentlastungsbetrag von 13,2 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 627 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen |
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V. |
(13,2 % von 5.000 € = 660 €, höchstens 627 € abzgl. 607,20 €) |
19,80 € |
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Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit |
4.980,20 € |
VI. |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschl. des sonstigen Bezugs beträgt somit |
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(11.170,30 € + 4.980,20 €) |
16.150,50 € |