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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

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Beispiele:

A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes

Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:

a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 01.01. bis 31.03.,
  Arbeitslohn 8.400 €
b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 01.05. bis 30.06.,
  Arbeitslohn 4.200 €

Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 01.07. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.08. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zzgl. eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 01.12.

Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

  Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (8.400 € + 4.200 €) 12.600 €
  Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) 5.300 €
  Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) 11.200 €
    29.100 €

Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

Abwandlung 1:

Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:

  Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (5 x 2.800 €) 14.000 €
  Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) 5.300 €
  Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) 11.200 €
    30.500 €

Abwandlung 2:

Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.

B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65-jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kj.) von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.02.2025 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 01.03.2054 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. von (2 x 2.300 €) 4.600,00 €
  gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 01.03. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) 9.000,00 €
  Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13.600,00 €
II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG):  
  a)

der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge)

(13,2 % von 1.425,60 €[1] = 1.382,40 € höchstens 990 € zzgl. 297 € = 1.287 €, davon 10/12)
1.072,50 €
  b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags (13,2 % von 4.600 € = 607,20 € höchstens 627 €) 607,20 €
  c) vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich 750,00 €
  Gesamtabzugsbetrag somit 2.429,70 €
III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 €./. 2.429,70 €) 11.170,30 €
IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5.000,00 €
  ist der Altersentlastungsbetrag von 13,2 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 627 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen  
V. (13,2 % von 5.000 € = 660 €, höchstens 627 € abzgl. 607,20 €) 19,80 €
  Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4.980,20 €
VI. Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschl. des sonstigen Bezugs beträgt somit  
  (11.170,30 € + 4.980,20 €) 16.150,50 €

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj. zugeflossen sind, als in dem Kj. bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Regelung ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (>BFH vom 24.08.2017 - BStBl II 2018 S. 72).

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

>R 34.4 EStR, H 34.4 EStH

Wechsel der Art der Steuerpflicht

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kj. zufließt, ist der während ...

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