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Rechtsdienstleistungsgesetz / § 11a [vom 01.11.2014 bis 30.09.2021]

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[1]

§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

 

(1) 1Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

 

1.

den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,

 

2.

den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,

 

3.

wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

 

4.

wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

 

5.

wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

 

6.

wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

2Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

 

1.

eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,

 

2.

der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,

 

3.

bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

 

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

[1] § 11a eingefügt durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013. Aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.11.2014 bis 30.09.2021.

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