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Steuerberatungsgesetz / § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag

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(1) 1Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn

 

1.

der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der beantragten Hilfeleistung in Steuersachen uneingeschränkt qualifiziert ist,

 

2.

die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Antragstellers und der Tätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben und

 

3.

die Tätigkeit des Antragstellers sich von den anderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.

2Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zuständige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

 

(2) 1Der partielle Zugang ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2. 3Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. 4Das Einvernehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

 

(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

 

1.

den Familiennamen und den oder die Vornamen des Antragstellers,

 

2.

das Geburtsdatum,

 

3.

die Anschrift der beruflichen Niederlassung,

 

4.

die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland erbracht werden soll,

 

5.

die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im Inland erbracht werden sollen,

 

6.

einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

 

7.

eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

[1] § 3d eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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