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Zivilprozessordnung / § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht

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(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

 

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

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  Leitsatz (amtlich) Der in § 81 ZPO gesetzlich umschriebene Umfang der Prozeßvollmacht kann auf die Vertretung vor dem FG beschränkt werden.  Normenkette FGO § 62 Abs. 1, 3, § 115 Abs. 3, § 155; ZPO §§ 81, 83 Abs. 2, § 574; VGFG-EntlG Art. 3 § 1 S. ...

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