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BE v. 04.03.2021: Meldeverfahren / TOP 3 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV ab dem 1.5.2021 und dem 1.1.2022

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Gemeinsame Grundsätze nach § 22 DEÜV ab dem 1.5.2021

Elektronischer Antrag auf Kurzarbeitergeld (KEA-Verfahren)

Das Bundeskabinett hat am 3.2.2021 den Gesetzentwurf zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) beschlossen. Enthalten sind auch Regelungen zur elektronischen Antragsstellung von Kurzarbeitergeldleistungen. Arbeitgeber können hiernach Anträge nach § 323 Abs. 2 Satz 6 SGB III auf Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III künftig in elektronischer Form aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen stellen (§ 108 Abs. 1 SGB IV). Die Regelungen sollen zum 1.7.2021 Inkrafttreten.

Vor dem Hintergrund der hohen Flächenrelevanz soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales möglichst kurzfristig der untergesetzliche Rahmen geschaffen werden für die Integration des KEA-Verfahrens in die Systemprüfung. Um Systemprüfungen noch vor dem Inkrafttreten zu ermöglichen, erfolgen die Änderungen zum 1.5.2021.

Das KEA-Verfahren ist für Arbeitgeber optional, insoweit wird es in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV als Zusatzmodul deklariert.

Elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkassen

Seit dem 1.1.2021 haben Krankenkassen nach § 175 Abs. 3 SGB V auf Grundlage einer eingehenden Anmeldung das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft in elektronischer Form zurückzumelden. Die Annahme und Verarbeitung von elektronischen Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen ist integraler Bestandteil des Basismoduls.

Elektronische Anforderung von fehlenden Jahresmeldungen durch Einzugsstellen

Jedes Jahr fehlen der Sozialversicherung rund 700.000 Jahresmeldungen. Die fehlenden Jahresmeldungen wurden bislang von den Einzugsstellen nach Ablauf der Meldefrist in manueller Form angefordert. Dieses papiergebundene Verfahren wurde zum 1.1.2021 ersetzt durch ein optionales elektronisches Anforderungsverfahren (§ 10 Abs. 3 DEÜV). Es wird in den Gemeinsamen Grundsätzen klargestellt, dass die Annahme und Verarbeitung dieser elektronischen Anforderungen durch das Entgeltabrechnungsprogramm sicherzustellen ist.

Klarstellung zum Pflichtenheft

Bislang werden nach Ziffer 2.1. der Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV die inhaltlichen Anforderungen an die Systemuntersuchung in einem durch die ITSG erstellten Pflichtenheft festgelegt. Hierbei gilt bislang vermeintlich, dass trotz der Beauftragung der ITSG zur Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes nur dann Konventionen verbindlich vorgegeben werden können, sofern sich diese zusätzlich in Rundschreiben oder Besprechungsergebnissen wiederfinden. Diese Abgrenzung ist bezogen auf grundsätzliche fachliche Festlegungen richtig; bei der Vorgabe von systemseitigen Anforderungen und Logiken wie z. B. der maschinellen Verarbeitung von eingehenden elektronischen Meldungen oder Anforderungen der Sozialversicherungsträger greift dieser Ansatz jedoch zu kurz. Im Pflichtenheft sind hierzu eindeutige Aussagen zu treffen.

Aufgrund der stetigen Zunahme von komplexen Dialogverfahren, die die intelligente systemseitige Verarbeitung von eingehenden Daten zur Folge haben mit entsprechenden automatisierten programmseitigen Folgeprozessen, bedarf es einer Klarstellung zur Rechtmäßigkeit der Vorgaben im Pflichtenheft. Änderungen und Neuerungen des Pflichtenheftes erfolgen insoweit künftig nach Zustimmung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung; dies gilt auch für Änderungen und Neuerungen im Pflichtenheft für Ausfüllhilfen.

Es wird eine entsprechende Klarstellung in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV unter Ziffer 2.1 vorgenommen.

Programmänderungen, die in der Zukunft liegen

Bislang reduziert sich die Prüfung im Rahmen von Qualitätskontrollen auf programmseitig umgesetzte und ausgelieferte Änderungen. Damit können Fehlentwicklungen bei neuen Fachverfahren entstehen wie zuletzt bei der Umsetzung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes und der elektronischen Mitgliedsbestätigung. Dies kann im Rahmen einer Beratung abgefedert werden, sofern diese in Anspruch genommen wird.

Dessen ungeachtet wird in den Gemeinsamen Grundsätzen klargestellt, dass bei Qualitätskontrollen auch die Umsetzung neuer Fachverfahren zu thematisieren und Kenntnis darüber zu erlangen ist, mit welchen Maßgaben die Umsetzung durch den Softwareersteller angedacht ist.

Unter Ziffer 2.5.1 der Gemeinsamen Grundsätze wird eine Klarstellung aufgenommen.

Gemeinsame Grundsätze nach § 22 DEÜV ab dem 1.1.2022

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Zur Prüfung und Feststellung des Entgeltfortzahlungsanspruchs haben Arbeitgeber nach § 109 Abs. 1 SGB IV ab dem 1.7.2022 Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit in elektronischer Form bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. Damit werden die Angaben der jährlich ca. 77 Mi...

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