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Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung

Justus Steinbömer
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Die vermögenswirksamen Leistungen als Zuschuss des Arbeitgebers werden nur als Bruttobetrag geschuldet.[1] Eine Zusammenfassung der monatlich zu gewährenden Arbeitgeberleistung für mehrere Fälligkeitszeiträume ist nicht möglich.

[1] BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 628/11; BAG, Urteil v. 19.10.2000, 8 AZR 632/99.

4.1 Grundbetrag

Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu Ziffer 3.4), 6,65 EUR. Hierbei handelt es sich im VKA-Bereich um einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten, aber überschritten werden kann. Die Tarifregelung enthält insoweit keine Höchstgrenze. Allerdings ist zu beachten, dass der Staat die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zu einem bestimmten Betrag mit der Arbeitnehmersparzulage subventioniert. Dieser Betrag betrug bis Ende 2003 gem. § 13 Abs. 2 des 5. VermbG 480 EUR, weshalb sich in der Praxis ein Betrag von 40 EUR monatlich als Obergrenze für vermögenswirksame Leistungen als Zuschuss des Arbeitgebers eingebürgert hat. Durch Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003[1] ist die Angabe 480 EUR durch die Angabe 470 EUR ersetzt worden, der Betrag von 40 EUR monatlich findet sich dagegen unverändert weiterhin in Tarifverträgen als (vermögenswirksame) Leistung des Arbeitgebers.

 
Praxis-Beispiel

Nach § 49 Abs. 1 Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) werden Vollbeschäftigten der Sparkassen für jeden vollen Kalendermonat 40 EUR vermögenswirksame Leistungen gewährt.

Auch wenn abzusehen ist, dass die staatliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die hierfür im 5. VermbG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden, bietet sich der förderfähige Höchstbetrag als Obergrenze an, denn im Rahmen der Sparvertragsangebote (z. B. Bausparverträge der Bausparkassen) können maximal 40 EUR angelegt werden.

Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Betrag nach § 23 Abs. 1 TVöD den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht (§ 24 Abs. 2 TVöD). Ändert sich der Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, so wirkt sich dies – wie beim Tabellenentgelt – direkt proportional auf die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen aus. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD auch für den Fall der individuellen Änderung der Arbeitszeit im laufenden Kalendermonat.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter erhöht seine Stundenzahl von 15 auf 30 Stunden mit Wirkung ab dem 16.4. Die vermögenswirksamen Leistungen betragen im Zeitraum vom 1. bis 15.4. 15/39 von 6,65 EUR, im Zeitraum 16.4. bis 30.4. 30/39 von 6,65 EUR.

Auszubildende erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung i. S. d. Vermögensbildungsgesetzes i. H. v. 13,29 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil). Für Auszubildende der Sparkassen ist in § 49 Abs. 2 BT-S eine hiervon abweichende Regelung enthalten, nach der Auszubildenden eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 40 EUR zusteht. Eine Kürzung des Arbeitgeberanteils bei einer Teilzeitberufsausbildung sieht der TVAöD nicht vor.[2]

Eine Mindestdauer des Ausbildungsverhältnisses ist nicht vorgeschrieben.

Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Auszubildenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 EUR monatlich (§ 13 Satz 1 TVPöD).

Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst erhalten eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 13,29 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVSöD), desgleichen Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (§ 18 Abs. 1 Satz 1 TVHöD). Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen für Auszubildende (siehe hierzu Beitrag "Ausbildung", Ziffer 2.3.14).

 
Hinweis

In Kalendermonaten, in denen der Beschäftigte nicht für alle Tage Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hat (z. B. bei unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TVöD, Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, Wegfall des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss nach Ablauf der 13. bzw. 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit), wird nur der Anteil der vermögenswirksamen Leistungen gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt (= tageweise Zahlung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD); bei Auszubildenden und Praktikanten wird der Monat entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG zu 30 Tagen gerechnet, und zwar unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.

[1] BGBl. I S. 3076.
[2] BAG, Urteil v. 1.12.2020, 9 AZR 174/20.

4.2 Aufstockungsbetrag

4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung

Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, so werden diese vom Arbeitgeber mitunter (z. B. auf der Grundlage einer entsprechenden tariflichen Regelung)[1] aufgestockt. D...

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