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Arbeitgeberdarlehen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gelddarlehen richten sich nach den §§ 488 ff. BGB. Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 ff. BGB normiert.

Lohnsteuer: Die steuerliche Beurteilung von Zinsvorteilen richtet sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Ausführliche Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484.

Sozialversicherung: Der aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultierende geldwerte Vorteil ist als Einnahme aus einer Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtig.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR frei frei
Zinsvorteile bei Darlehenssumme über 2.600 EUR pflichtig pflichtig
Zinsersparnisse bis 50 EUR mtl. frei frei
Pauschalierung der Zinsvorteile pauschal pflichtig
Hingabe der Darlehenssumme frei frei
 
Praxis-Beispiele
  • Zinsloses Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitgeberdarlehen mit 1,0 % Zinsen
  • Finanzinstitut gewährt Arbeitgeberdarlehen
  • 50-EUR-Freigrenze
  • Zinsloses Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR

Arbeitsrecht

1 Zweck des Darlehens

Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter durch das Darlehen fördert.

Der Kauf firmeneigener Waren oder Produkte, die durch das Arbeitgeberdarlehen ermöglicht werden sollen, ist in § 107 Abs. 2 GewO geregelt. Hiernach darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar keine Waren auf Kredit, unter bestimmten Voraussetzungen aber in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen.

Weiter kann mit dem Darlehen die Finanzierung und der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung[1] oder von Belegschaftsaktien[2] ermöglicht werden.

[1] BAG, Urteil v. 19.3.2009, 6 AZR 557/07.
[2] BAG, Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 598/04.

2 Inhalt des Darlehensvertrags

Die Darlehensbedingungen ergeben sich zumeist aus dem Darlehensvertrag. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Ein Schriftformerfordernis besteht dann, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichen oder höheren Zinssätzen abgeschlossen werden soll; in diesen Fällen handelt es sich um einen sogenannten Verbraucherdarlehensvertrag.

Es sollten insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:

2.1 Höhe des Darlehens

Die Höhe des Darlehens ist zwingend zu vereinbaren.

2.2 Verzinsung

Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen als übliche Bankdarlehen angeboten.

 
Achtung

Keine Zinsen ohne Vereinbarung

Der Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Zinsen an den Arbeitgeber zahlen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Fehlt eine Vereinbarung, muss das Darlehen nur zinslos zurückgezahlt werden.

Es kann in gewissen Grenzen vereinbart werden, dass sich der Zinssatz erhöht, wenn zwar das Arbeitsverhältnis beendet wird, der Darlehensvertrag jedoch fortbesteht. Räumt beispielsweise ein Versicherungsunternehmen den eigenen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, ist die Bedingung, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer.[1]

[1] BAG, Urteil v. 23.2.1999, 9 AZR 737/97.

2.3 Rückzahlungsmodalitäten

Im Vertrag sollten die Rückzahlungsmodalitäten detailliert vereinbart werden. Hierbei sollte ein Tilgungsplan aufgestellt werden, aus dem sich die Höhe der einzelnen Raten und die Fälligkeitstermine ergeben.

2.3.1 Aufrechnung mit laufendem Gehaltsanspruch

Regelmäßig wird das Darlehen zurückgezahlt, indem der Arbeitgeber die Tilgungsraten in der vereinbarten Höhe vom laufenden Entgelt einbehält. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber jedoch auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wege der Aufrechnung mit der Entgeltforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbeträge einbehalten, allerdings nur, soweit das Entgelt pfändbar ist.[1]

[1] § 394 BGB.

2.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Restforderung aus dem Darlehen ist grundsätzlich nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise[1] das Darlehen kündigt.

 
Wichtig

Keine sofortige Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung das Darlehen sofort zurückzuzahlen hat, ist unzulässig. Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel...

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