Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rückzahlung von Arbeitslohn

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Grundsatz: Wird > Arbeitslohn in demselben VZ an den ArbG zurückgezahlt, in dem er dem ArbN zugeflossen ist, mindert er den für dieses Kalenderjahr vom ArbG zu bescheinigenden Arbeitslohn. Kann der ArbG den zurückgezahlten Betrag nicht mehr berücksichtigen, zB weil der ArbN im Laufe des Kalenderjahres ausgeschieden und die > Lohnsteuerbescheinigung bereits an die FinVerw übermittelt worden ist, so kann der ArbN im Rahmen der Veranlagung seine ‚negativen Einnahmen’ vom FA einkünftemindernd berücksichtigen lassen; dazu muss ihm der ArbG die Rückzahlung für das FA bescheinigen. Die zurückgezahlten Beträge werden nämlich als > Negative Einnahmen behandelt (BFH 214, 92 = BStBl 2006 II, 911 mwN; > Rz 8).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Muss ein Stpfl, dem in dem einen VZ besteuerte Einnahmen zugeflossen sind (> Zufluss von Arbeitslohn), diese ganz oder zum Teil in einem späteren VZ zurückzahlen, ist die Rückzahlung erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsvorgangs (> Abfluss von Ausgaben) steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den zurückgezahlten Einnahmen um > Laufende Bezüge handelt (vgl BFH 215, 481 = BStBl 2007 II, 315 mwN), da auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG nicht durchbrochen wird. Die Ausnahmeregelung für den LSt-Abzug in § 38a Abs 1 Satz 2 EStG regelt nur, wann > Laufende Bezüge oder > Sonstige Bezüge als vereinnahmt gelten. Aus dieser Regelung ergibt sich kein ‚Umkehrschluss’ dahingehend, dass die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn empfangener Beträge in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten müsse, in dem der später zurückgezahlte Arbeitslohn selbst als bezogen gilt.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Muss der ArbN versteuerten Arbeitslohn zurückzahlen (zB die Ausbildungsvergütung bei vorzeitigem Ausscheiden – vgl BAG vom 15.03.2000 – 5 AZR 584/98, DB 2000, 2226), hat der ArbG arbeitsrechtlich Anspruch auf Rückzahlung des vollen Bruttobetrags, also der Zuwendung einschließlich der darauf vom ArbG bereits einbehaltenen Steuerabzüge (vgl BAG vom 15.03.2000 – 10 AZR 101/99, DB 2000, 1621; BAG vom 05.04.2000 – 10 AZR 257/99, DB 2000, 2225).

Die Steuern hat der ArbG in diesem Fall bereits für Rechnung des ArbN (vgl § 38 Abs 3 Satz 1 EStG) an das FA abgeführt. Er ist also auch insoweit entreichert. Der ArbN wird zwar bei der Rückzahlung des Bruttobetrags zunächst zusätzlich belastet, hat aber einen Anspruch auf Verrechnung gegenüber dem ArbG (> Rz 4) oder auf Erstattung von Lohnsteuer gegenüber dem FA (> Rz 8). Eine Verrechnung in einem Folgejahr kann zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen – gelegentlich auch zu Vorteilen – führen, wenn die Besteuerungsgrundlagen oder die darauf anzuwendenden Steuersätze verändert sind.

 

Beispiel 1:

Die ArbN B hat ihre Ausbildung im November des Jahres 2019 beendet und ist ab Dezember von der Behörde Y (ArbG) angestellt worden. Während ihres Studiums hatte sie keine Einkünfte. Auch von ihren Angehörigen kann sie keine Unterstützung erwarten. Die erste Lohnzahlung wird sie voraussichtlich Ende Dezember erhalten. Um die laufende private > Lebensführung zu finanzieren, hat sie sich Anfang Dezember einen Vorschuss in Höhe eines Monatsgehalts geben lassen. Der Vorschuss wird mit den Bezügen für Januar bis Juli des Jahres 2020 verrechnet.

Der Vorschuss (> Darlehen Rz 5) gehört zum Arbeitslohn und unterliegt dem LSt-Abzug für das Kalenderjahr 2019. Weil B aber in 2019 keine weiteren Einkünfte erzielt hat, wird sie für den Vorschuss keine steuerliche Belastung erfahren (> Existenzminimum; > Grundfreibetrag). Bei der Rückzahlung des Vorschusses in 2020 wird der Arbeitslohn aber mit voller steuerlicher Auswirkung entlastet.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Solange der ArbN im selben Dienstverhältnis steht, wird steuerlich regelmäßig der laufende Arbeitslohn mit dem zurückgezahlten Betrag verrechnet, wenn das im selben Kalenderjahr geschieht. Die LSt und andere Steuerabzüge sind von dem um den gesamten Rückzahlungsbetrag einschließlich der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge gekürzten Arbeitslohn zu berechnen (vgl BFH 226, 317 = BStBl 2010 II, 299; ggf im > Lohnsteuer-Jahresausgleich des ArbG). Diese Art der Verrechnung gilt auch, wenn ein ArbN im VZ 01 irrtümlich überhöhte Bezüge erhält, die erst in einem späteren Kalenderjahr, zB im VZ 02, zurückgezahlt werden. In diesem Fall erhöhen die Überzahlungen den Jahresarbeitslohn des VZ 01 und die Rückzahlung mindert den Jahresarbeitslohn des VZ 02 (vgl OFD Erfurt vom 19.12.1996, FR 1997, 240). Eine Korrektur des Jahresarbeitslohns für 01 ist nicht zulässig, selbst wenn bei Zufluss der Überzahlung die Rückzahlungsverpflichtung bereits erkennbar ist.

 

Beispiel 2:

Die miteinander verheirateten ArbN A und B haben beschlossen auszuwandern. A war bisher als Krankenhausarzt tätig und B als Lehrerin. Im Mai 2019 hat A seine Tätigkeit an einem Krankenhaus in Skandinavien aufgenommen, seine Probezeit erfolgreich abg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    548
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    391
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    346
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    319
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    302
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    275
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    274
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    262
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    251
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    242
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    215
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    209
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    191
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    188
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    175
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    173
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    171
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    160
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    157
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen als negative Einnahmen
Münzgeld und Geldscheine
Bild: Boris Zerwann

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer i. S. d. § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen.


Negative Einnahmen: Nachträgliche Änderung des Veräußerungserlöses oder der Anschaffungskosten
Immobilien Bewertung Nachfrage Lupe Suche Häuser Kaufpreis
Bild: AdobeStock

Wenn sich in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Veräußerungspreis oder Anschaffungskosten ändern, ist zu prüfen, ob dies zu einer unmittelbaren Einwirkung auf den versteuerten Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führt.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »