Sachverhalt
Im August 2025 wird eine Aushilfe auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Der Mitarbeiter legt seine Steuer-Identifikationsnummer für den ELStAM-Abruf vor, so dass er mit seiner Steuerklasse I abgerechnet werden kann. Seit 1.7. erhält er eine Erwerbsminderungsrente und hat bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten. Er ist gesetzlich krankenversichert, die Beiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung entrichtet. Er übt keine weitere Beschäftigung aus.
Dürfen Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden?
Ergebnis
Grundsätzlich können Rentenbezieher auf Minijob-Basis beschäftigt werden. Der Minijob wird nicht auf die Rente angerechnet. Bei höherem Entgelt sind bei Erwerbsminderungsrenten ggf. Zuverdienstgrenzen zu beachten.
Übt ein Regelaltersrentner ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei Rentnern, welche die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).
Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen, da in den Steuerklassen I bis IV bei einem Verdienst von 556 EUR keine Lohnsteuer anfällt; so entfällt die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % für den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:
15 % Rentenversicherung |
13 % Krankenversicherung |
Abrechnung |
Aushilfslohn |
556,00 EUR |
Abzüge (bei RV-Freiheit) |
0,00 EUR |
Auszahlungsbetrag |
556,00 EUR |
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Arbeitgeberbelastung |
Aushilfslohn |
556,00 EUR |
Rentenversicherung (15 %) |
83,40 EUR |
Krankenversicherung (13 %) |
72,28 EUR |
Gesamtbelastung |
711,68 EUR |
Zzgl. Umlagen |
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