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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 1.2 Privat Krankenversicherte

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Sachverhalt

Eine Aushilfe erhält für ihre Tätigkeit ein monatliches Entgelt von 420 EUR. Die Tätigkeit wird neben einer Haupttätigkeit ausgeübt. Die Aushilfe ist privat krankenversichert und beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Wie ist die Aushilfsbeschäftigung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR nicht übersteigt. Da die Aushilfe in der Hauptbeschäftigung privat krankenversichert ist, sind keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung fällig. Grundsätzlich ist die Aushilfe versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, sodass der Arbeitnehmer 3,6 % und der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags trägt. Beantragt der Arbeitnehmer die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind 15 % als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung sowie 2 % Pauschalsteuern an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten.

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