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EuGH Urteil vom 29.04.2004 - C-152/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Voraussetzung des Rechnungsbesitzes, Nachweispflichten beim Vorsteuerabzug, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, wenn Leistung und Rechnungseingang in zwei verschiedenen Voranmeldungszeiträumen liegen

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1

 

Beteiligte

Terra Baubedarf-Handel

Terra Baubedarf-Handel GmbH

Finanzamt Osterholz-Scharmbeck

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen V R 33/01; BFH/NV 2002, 886)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen V R 33/01)

 

Tatbestand

"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung"

In der Rechtssache C-152/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Terra Baubedarf-Handel GmbH

gegen

Finanzamt Osterholz-Scharmbeck

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C.W.A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Terra Baubedarf-Handel GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte H.-G. Fajen und A.C. Stange,

-

der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

-

der französischen Regierung, vertreten durch F. Alabrune, G. de Bergues und P. Boussaroque als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Terra Baubedarf-Handel GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 18. September 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Oktober 2003,

folgendes

Urteil

1

Mit Beschluss vom 21. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2002, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 17 und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Terra Baubedarf-Handel GmbH (im Folgenden: Terra Baubedarf) und dem Finanzamt Osterholz-Scharmbeck (im Folgenden: Finanzamt) wegen dessen Weigerung, für das Jahr 1999 den Vorsteuerabzug betreffend im Laufe dieses Jahres an Terra Baubedarf erbrachte Dienstleistungen anzuerkennen, für die die Rechnungen im Dezember 1999 erstellt wurden, ihr jedoch erst im Januar 2000 zugingen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

"Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. … "

4

Artikel 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie lautet:

"(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)

die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden;"

5

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

"(1) Um das Recht auf Vorsteuerab...

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