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Deponieverordnung / § 6 Voraussetzungen für die Ablagerung

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(1) 1Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2, bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. 2Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. 3Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. 4Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden. 5Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behandlung.

 

(1a)[1] 1Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als

 

1.

nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten

 

a)

Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 – BM-F2, BM-F3 –,

 

b)

Baggergut der Klasse F2 oder F3 – BG-F2, BG-F3 –,

 

c)

Stahlwerksschlacke der Klasse 1 oder 2 – SWS-1, SWS-2,

 

d)

Hochofenstückschlacke der Klasse 1 oder 2 – HOS-1, HOS-2 –,

 

e)

Hüttensand – HS –,

 

f)

Gießereikupolofenschlacke – GKOS –,

 

g)

Gießereirestsand der Klasse 1 – GRS-1 –,

 

h)

Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 oder 2 – CUM-1, CUM-2 –,

 

i)

Steinkohlenkesselasche – SKA –,

 

j)

Braunkohlenflugasche – BFA –,

 

k)

Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 oder 2 – HMVA-1, HMVA-2,

 

l)

Recycling-Baustoff der Klasse 1, 2 oder 3 – RC-1, RC-2, RC-3 –

 

m)

Gleisschotter der Klasse 2 oder 3 – GS-2, GS-3 –

oder

 

2.

als Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten

 

a)

Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 – BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1 –,

 

b)

Baggergut der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 – BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1 –,

 

c)

Gleisschotter der Klasse 0 oder 1 – GS-0, GS-1 – und

 

d)

Schmelzkammergranulat – SKG –.

2Eine andere Zuordnung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen.

 

(2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt, dass nach der Stabilisierung

 

1.

die Bestimmung aller Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.2 erfolgt,

 

2.

die Abfallproben nach der Aushärtung bei einer Aushärtungszeit von längstens 28 Tagen für die Elution auf die Korngröße kleiner oder gleich 10 Millimeter zerkleinert werden und

 

3.

bei der Bewertung der Messergebnisse (Feststoff- und Eluatwerte) die Masse der zugesetzten Stoffe berücksichtigt wird,

es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahmekriterien vor der Stabilisierung ein.

 

(3) 1Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden

 

1.

auf Deponien oder Deponieabschnitten, die alle Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden, oder

 

2.

auf Deponien, die alle Anforderungen für die Deponieklasse IV erfüllen.

2Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2

 

1.

für die Deponieklasse II einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse II oder

 

2.

für die Deponieklasse I einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I

abgelagert werden. 3Satz 1 und 2 gilt für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, mit der Maßgabe, dass

 

1.

keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und

 

2.

die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen Deponieabschnitt erfolgt.

 

(4) 1Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die

 

1.

mindestens alle Anforderungen für die Deponieklasse I erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I eingehalten werden, oder

 

2.

mindestens alle Anforderungen für die Deponieklasse II erfüllen und we...

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