Begriff der erstmaligen Berufsausbildung

Hintergrund
Die Entscheidung ist zu der ab 2004 geltenden Neuregelung ergangen. Danach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Sonderausgaben, und zwar beschränkt auf 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR). Nur die Kosten einer Zweitausbildung können (in unbeschränkter Höhe) als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei auf einander folgenden Ausbildungsgängen stellt sich daher die Frage, ob es sich bei späteren Ausbildungsmaßnahmen und eine den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug eröffnende Zweitausbildung handelt oder ob eine zum nur beschränkten Sonderausgabenabzug führende Erstausbildung vorliegt.
A war im Streitjahr 2006 als Pilotin tätig. Bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte sie rund 19.000 EUR für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungskosten geltend. Vor ihrer Ausbildung zur Pilotin hatte sie 1992 eine sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert. Das FA versagte den Abzug als Werbungskosten und berücksichtigte stattdessen Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR.
Das FG vertrat eine großzügigere Auffassung. Es anerkannte die Ausbildung zur Flugbegleiterin als erstmalige Berufsausbildung an und gewährte damit den vollen Werbungskostenabzug für die Ausbildungskosten von 19.000 EUR.
Entscheidung
Mit dem FG wendet sich auch der BFH gegen die zu enge Linie der Finanzverwaltung.
Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung. Der Berufsvorbereitung dienen deshalb alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Entscheidend ist, ob die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Nicht erforderlich ist, dass ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz vorliegt oder eine bestimmte Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist.
Da der Beruf des Flugbegleiters regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird und entsprechende Einkünfte ermöglicht, hatte A bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen. Bei der späteren Ausbildung zur Pilotin handelte es sich daher um eine Zweitausbildung. Die dafür aufgewandten Kosten sind nicht beschränkt als Sonderausgaben, sondern unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar.
Hinweis
Auch wenn ein formalisierter Ausbildungsgang nicht gefordert wird, können als Erstausbildung nur Maßnahmen anerkannt werden, die eine planmäßige Unterrichtung von gewisser Dauer und Intensität darstellen. Eine nur kurze Einweisung in eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit dürfte nicht genügen.
Der BFH lässt - da es im Streitfall nicht darauf ankam - ausdrücklich offen, ob die Beschränkung des Abzugs der Erstausbildungskosten auf den Sonderausgabenabzug und die Rückwirkung der Neuregelung ab Veranlagungszeitraum 2004 verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
BFH, Urteil v. 28.2.1013, VI R 6/12, veröffentlicht am 12.6.2013
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