Veräußerung nach § 23 EStG oder erbrechtlicher Vorgang

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung befasst.

Das FG Düsseldorf hatte zu klären, ob die Klägerin durch die Veräußerung eines zuvor von ihrer Mutter erworbenen Grundstücks Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) erzielt hatte – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. gemischte Schenkung zu werten ist.

Verkauf eines Grundstücks

Die Klägerin, Miterbin ihres verstorbenen Vaters, hatte mit ihrer Mutter eine Vereinbarung über einen Pflichtteilsanspruch getroffen. Nach Eintritt einer Demenzerkrankung der Mutter und deren Heimunterbringung übernahm die Klägerin deren Pflegekosten. Sie erwarb von der Mutter ein Grundstück zum Preis von 52.000 EUR. Der spätere Verkaufspreis lag bei 160.000 EUR.

Gemischte Schenkung?

Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, der Erwerb diene der Versorgung der Mutter und sei erbrechtlich motiviert; hilfsweise liege eine gemischte Schenkung vor.

Das FG wies die Klage ab. Es fehle an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2025, 10 K 245/22 E, veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter am 14.5.2025