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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskunftspflicht

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Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zur Auskunftspflicht des ArbG, des ArbN und anderer Personen im Besteuerungsverfahren gegenüber dem FA vgl §§ 90, 93, 93a, 149, 150, 160 AO. Zur Zulässigkeit von (Sammel-)Auskunftsersuchen vgl BFH 158, 502 = BStBl 1990 II, 198; BFH 162, 539 = BStBl 1991 II, 277; BFH/NV 1992, 791; BFH 241, 211 = BStBl 2014 II, 225; BFH 251, 112 = BStBl 2016 II, 135.

Für die LSt-Außenprüfung vgl § 200 Abs 1 AO; § 42f EStG und > Außenprüfung Rz 43 ff. Das Auskunftsersuchen ist > Verwaltungsakt iSv § 118 AO (BFH 140, 518 = BStBl 1984 II, 790 mwN). Zur Ausweitung der Auskunftspflicht in Bezug auf den elektronischen Datenzugriff vgl §§ 147 Abs 6, 200 Abs 1 Satz 2 AO und > Außenprüfung Rz 45. Die Auskunftspflichten der ArbN bzw möglicher ArbN nach § 42f Abs 2 Sätze 2 und 3 EStG bei der lohnsteuerlichen > Außenprüfung Rz 47 ff gelten sinngemäß bei der > Lohnsteuer-Nachschau Rz 16 (§ 42g Abs 3 Satz 2 EStG).

Zur Auskunftspflicht des erwachsenen Kindes und des ArbG gegenüber der Familienkasse vgl § 68 Abs 1 Satz 2 EStG (> Kindergeld Rz 52). Zur Auskunftspflicht der Presse vgl BFH 148, 108 = BStBl 1988 II, 359; BFH 253, 505 = BStBl 2016 II, 822 sowie > Anzeigepflichten.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zur Auskunftspflicht anderer Behörden gegenüber dem FA vgl Art 35 Abs 1 GG sowie > Amtshilfe.

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu Mitteilungspflichten von KöR > Mitteilung an das Finanzamt; > Abgeordnete Rz 9; > Fernsehen Rz 9. § 22a EStG verpflichtet die rentenzahlenden Stellen, den FÄ die Leistungsempfänger zu benennen (> Rentenbezugsmitteilungen). Im Rahmen der > Private Altersvorsorge findet ein Informationsaustausch zwischen dem Anbieter (§ 80 EStG), der zentralen Stelle (§ 81 EStG), der zuständigen Stelle (§ 81a EStG) und den FÄ und weiteren Behörden statt (§ 10a Abs 1a und 4, § 89 Abs 2 und 3, §§ 90, 91, 94 EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für den SA-Abzug bestimmter Vorsorgeaufwendungen übermitteln die Versicherungen, die Träger der GKV/GPflV sowie die Künstlersozialkasse die Beitragsdaten elektronisch an die FinBeh (§ 10 Abs 2 und 2a EStG). Nach § 32b Abs 3 EStG haben die Träger der dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden Sozialleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG die Daten ebenfalls elektronisch an die FinVerw zu übermitteln.

 

Rz. 5

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Zentralstelle der Länder ist per Datenfernübertragung mitzuteilen, wenn ein ArbN die Voraussetzungen für die Förderung seiner Vermögensbildung nicht (mehr) erfüllt, damit das FA zu Unrecht gewährte ArbN-Sparzulage zurückfordern kann (vgl §§ 8 und 9 VermBDV [> Anh 5.2] und den VermBErl unter BMF vom 29.11.2017, BStBl 2017 I, 1626 [> Anh 5.3], Abschn 21–22 sowie > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 145 ff). Gleiches gilt für die Wohnungsbauprämie, wenn die Unternehmen wissen oder nicht sicher sind, ob die prämienbegünstigten Aufwendungen vertragsmäßig verwendet worden sind (§ 17 WoPDV sowie BMF vom 22.10.2002, BStBl 2002 I, 1044, dort unter Abschn 14).

 

Rz. 6

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zum Anspruch des Stpfl auf Auskunft über die von der FinVerw gespeicherten eigenen Daten vgl die §§ 32a bis 32f AO und > Datenschutz Rz 6, > Informationelle Selbstbestimmung sowie zur > IZA vgl BFH 202, 425 = BStBl 2004 II, 387.

Die beim > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten > Lohnsteuerabzugsmerkmale kann der ArbN bei seinem > Wohnsitz-Finanzamt abfragen; idR wird ihn das FA aber selbst darüber informieren (vgl § 39 Abs 1 Satz 5 ff iVm § 39e Abs 6 EStG).

Wird ein > Insovenzverfahren eröffnet, steht dem > Insolvenzverwalter Rz 3 im Besteuerungsverfahren ein Akteneinsichtsrecht zu, das jedoch grundsätzlich nicht weiter reicht als beim Insolvenzschuldner (BFH/NV 2011, 2; BFH 240, 497 = BStBl 2013 II, 639). Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BFH 268, 524 = BStBl II 2020, 622).

 

Rz. 7

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu Auskunftspflichten des FA gegenüber ArbG, ArbN sowie anderen Personen und Behörden > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts. Auskünfte an ausländische Steuerbehörden erteilt die FinVerw im Rahmen eines in DBA vereinbarten Informationsaustausches; vgl dazu die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten. Ergänzend > Amtshilfe, > Bundeszentralamt für Steuern Rz 2, > Doppelbesteuerung Rz 9.

 

Rz. 8

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zur Auskunftspflicht des ArbN gegenüber dem ArbG bei Drittlohnzahlungen vgl § 38 Abs 4 Satz 3 EStG. Der ArbN hat dem ArbG bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale seine > Identifikationsnummer und andere persönliche Daten mitzuteilen (vgl § 39e Abs 4 Satz 1 EStG).

 

Rz. 9

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das BZSt stellt der Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Zwecke des Einbehalts der > Kirchensteuer den Steuersatz der Religionsgemeinschaft als...

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