Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / 3. Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer und Dritter

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 47

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Neben dem ArbG sind die ArbN (> Rz 48f) sowie Personen, bei denen es strittig ist, ob sie ArbN des geprüften Unternehmens sind (> Rz 48/2), und 88 f Dritte (> Rz 49), zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Rz. 48

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

§ 42f Abs 2 Satz 2 und 3 EStG verpflichtet die > Arbeitnehmer des geprüften ArbG, dem Prüfer "jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren." ArbN sind die in einem gegenwärtigen und die in einem früheren Dienstverhältnis zum ArbG stehenden Personen. Die > Auskunftspflicht Rz 1 umfasst also auch ehemalige ArbN. Der Prüfer ist berechtigt, sich unmittelbar an diese Personen zu wenden; § 200 Abs 1 Satz 3 AO, der eine Befragung von Betriebsangehörigen erst erlaubt, wenn die Auskünfte des Stpfl nicht weiterführen, wird durch § 42f Abs 2 EStG als Spezialnorm verdrängt. Weil aber der ArbN nicht unmittelbar Gegenstand der Prüfung ist (> Rz 5/3), darf er unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigern. Zu solchen Auskunftsverweigerungsrechten vgl §§ 101ff AO.

 

Rz. 48/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Mitwirkungspflicht des ArbN ist nicht unbegrenzt: Befragt werden darf er über Art und Höhe seiner Einnahmen, also der im Rahmen des Dienstverhältnisses vom ArbG und Dritten zugeflossenen Bar- und Sachleistungen. Im Übrigen beschränkt sich die Auskunftspflicht auf seine > Identifikationsnummer und die ihm bekannten persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Außerdem kann der Prüfer die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer (Verdienstbescheinigungen/-abrechnungen) anfordern.

 

Rz. 48/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ist zweifelhaft, ob eine Person Zuwendungen des geprüften Betriebs als Arbeitslohn erhalten hat, erstreckt sich ihre Auskunftspflicht (vgl § 42f Abs 2 Satz 3 EStG) auf alle Tatsachen, die zur Klärung des Status als > Arbeitnehmer geeignet sind. Dazu kann es erforderlich sein, ihre sämtlichen beruflichen Aktivitäten offenzulegen. Zu den Grenzen eines Auskunftsverlangens über Verhältnisse Dritter vgl BFH 204, 15 = BStBl 2004 II, 1032.

 

Rz. 49

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Von Dritten darf der Prüfer Auskunft grundsätzlich nur in Grenzen begehren. Das betrifft Personen, die weder vom ArbG als Auskunftsperson benannt worden noch ArbN oder sonst Betriebsangehörige sind. Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Zu Einzelheiten vgl BFH 215, 12 = BStBl 2007 II, 227. In Betracht kommen ua Auskunftsersuchen an Behörden wie BZSt, Meldeamt, Ausländeramt, Agentur für Arbeit oder Berufskammern, Verbände, Sachverständige.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    252
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    147
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    130
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    116
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    101
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    99
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    94
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    94
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    92
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    91
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    91
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    86
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    78
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    73
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    70
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    70
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    69
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    64
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    64
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Lohnsteueraußenprüfung: Änderungen bei (Lohnsteuer-)Außenprüfungen
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Für Lohnsteueraußenprüfungen gelten grundsätzlich gesonderte Verfahrensregelungen (§ 42f EStG). Ergänzend sind aber die Vorschriften der Abgabeordnung (AO) anzuwenden (insbes. §§ 193 ff. AO). Aktuelle Änderungen der AO haben deshalb auch Auswirkungen auf Lohnsteuerprüfungen.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »