Geschäftsveräußerung trotz Teilrücktritt vom Kaufvertrag

War im Zeitpunkt des Teilrücktritts vom Kaufvertrag die Fortführungsabsicht des Käufers bereits manifestiert, wird eine Geschäftsveräußerung nicht nachträglich in steuerpflichtige Lieferungen einzelner Wirtschaftsgüter umqualifiziert. So hat das FG Münster entschieden.

Gestritten wurde darüber, ob eine im Jahr 2017 als nicht umsatzsteuerbar behandelte Geschäftsveräußerung im Ganzen aufgrund eines Teilrücktritts vom Kaufvertrag im Streitjahr 2018 als nunmehr umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen ist. Die Klägerin betrieb ein Busunternehmen mit 14 Linienbussen und einem eigenen Betriebsgrundstück, das unter anderem mit einer Werkstatthalle, einer Waschstraße und einem Büroteil bebaut war. Am 11.7.2017 schloss die Klägerin mit dem Käufer, der ebenfalls ein Busunternehmen betrieb, einen notariellen Kaufvertrag über Anlagevermögen und Betriebsgrundstück des von der Klägerin bislang betriebenen Busunternehmens. 

Teilrücktritt vom Kaufvertrag

Während der erste Teil des Kaufvertrags, nämlich die Übereignung der 14 Linienbusse gegen Kaufpreiszahlung, durchgeführt wurde, blieb der Erwerber die Zahlung für das Betriebsgrundstück und die sonstigen Gegenstände schuldig. Da die Klägerin dem Käufer dennoch bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrags den Besitz an den kaufvertraglich geschuldeten Gegenständen eingeräumt hatte, wurde das Unternehmen vom Käufer für ca. 8 Monate fortgeführt. Später trat die Klägerin wegen Zahlungsschwierigkeiten des Erwerbes vom Kaufvertrag zurück. Während man zunächst von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen war, nahm das Finanzamt für den Besteuerungszeitraum 2018 aufgrund des Teilrücktritts steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen der 14 Linienbusse an und berief sich in diesem Zusammenhang auf § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Keine Berichtigung nach § 17 UStG

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts erfordert die Annahme einer Geschäftsveräußerung ein Zeitmoment, um festzustellen, ob die erforderliche Fortführungsabsicht des Erwerbers gegeben ist. Im Streitfall ist der Zeitraum der Betriebsfortführung von mindestens knapp 8 Monaten zur Überzeugung des Gerichts ausreichend, um unabhängig von späteren Ereignissen von einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG auszugehen. Diese aufgrund einheitlicher Lieferung des Gesamtunternehmens im Jahr 2017 festgestellte nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt entgegen der Auffassung des Finanzamts keiner Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG im Streitzeitraum 2018. Danach ist die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn unter anderem eine steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. Diese Vorschrift findet hier keine Anwendung, und zwar weder direkt noch in richtlinienkonformer Auslegung. Sie ist ebenfalls nicht im Wege der Rechtsfortbildung analog auf derartige Fallgestaltungen anzuwenden.

Die Vorschrift ist auch nicht insofern unvollständig, als dass nicht steuerbare Vorgänge wie die Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge erfasst werden müssten. Besteht nämlich aufgrund objektiv nachprüfbarer Umstände im Zeitpunkt der Lieferung – wie hier – kein Zweifel an der Fortführungsabsicht des Erwerbers und liegen die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Übrigen vor, gibt es keinen Grund, eine Geschäftsveräußerung im Falle späterer Ereignisse mit Auswirkungen auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier: insbesondere der Teilrücktritt) zu negieren.

Einordnung des Urteils

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig und insbesondere aus Praktikersicht zu begrüßen. Nach Ansicht des Finanzgerichts deckt die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG den vorliegenden Fall ausreichend ab, weil er über die objektiv zu bestimmende Fortführungsabsicht ein zeitliches Moment enthält. Die spätere Umqualifizierung einer einmal tatsächlich manifestierten Geschäftsveräußerung ist damit verwehrt. Nur bei nicht ausreichend langer Fortführung des Unternehmens kann – was im Besprechungsfall allerdings nicht gegeben ist – die Geschäftsveräußerung im Ganzen von vornherein auszuschließen sein.

Diese Beurteilung trägt auch dem Vereinfachungscharakter des § 1 Abs. 1a UStG Rechnung. Sie gewährt die durch die Annahme der Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung vorgesehenen Vereinfachungen und vermeidet angesichts etwa der Vorschriften des § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG und des § 15a Abs. 10 UStG unnötige Komplikationen bei der erstmaligen Besteuerung einer vormals als Geschäftsveräußerung behandelten Übertragung, ohne den Neutralitätsgrundsatz zu verletzen. Erfreulich deutlich ist die Klarstellung des Finanzgerichts, dass § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auf eine (eindeutig) festgestellte Geschäftsveräußerung keine Anwendung findet.

FG Münster, Urteil v.  27.8.2024, 15 K 2717/22 U


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