Aufwendungen für Promotionsvermittlung nicht als Werbungskosten abziehbar

Kosten für die Promotionsvermittlung
Der Steuerpflichtige hatte ein BWL-Studium abgeschlossen und erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft und aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Er machte für die Streitjahre Aufwendungen für ein Promotionsverfahren in Tschechien als Werbungskosten geltend. Die Kosten umfassten unter anderem ein Beraterhonorar in Höhe von 8.500 EUR für die Vermittlung des Promotionsthemas. Das Finanzamt lehnte sowohl den Werbungskostenabzug als auch einen Sonderausgabenabzug ab.
Berufliche Veranlassung
Das FG entschied, dass auch der Erwerb eines ausländischen universitären Titels durchaus ausschließlich beruflich veranlasst sein kann. Ein so erworbener Titel ist nämlich objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen. Allerdings waren das Beraterhonorar und die Einschreibegebühr im Jahr 2010 nach § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Strafbarkeit der Vermittlung
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG dürfen die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt diese Vorschrift auch für Werbungskosten und lässt entsprechende Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
Im Streitfall war die vom Steuerpflichtigen an den Vermittler bezahlte Vermittlungsgebühr von 8.500 EUR daher vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Art. 68 Abs. 7 BayHSchG bestimmt: „Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.” Im Streitfall stellte die Zuwendung des Beraterhonorars einen Vorteil dar, der für den Vermittler den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt; dies reicht für das Vorliegen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG aus. Entsprechendes galt für die Einschreibegebühr, die de facto ebenfalls eine Vermittlungsleistung war. Für die Versagung des Abzugs als Betriebsausgaben/Werbungskosten genügt bereits die objektive Erfüllung des rechtswidrigen Tatbestandes, d.h. die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche. Dagegen kommt es auf eine Tatverfolgung oder gar Bestrafung nicht an.
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