Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen

Widerruf von Darlehensverträgen
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Im Jahr 2007 nahmen die Kläger ein Darlehen zur Finanzierung einer privat genutzten Wohnung und ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung auf. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurden beide Darlehensverträge im Jahr 2014 widerrufen. Die Kläger erhielten - nach Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten, von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u.a. einen Nutzungswertersatz i. H. von 7.670 EUR für beide Darlehen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2017 diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Steuerliche Einordnung der Nutzungsentschädigungen
Die Kläger wehrten sich dagegen und begründeten dies damit, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Durch die Rückabwicklung sei kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Außerdem wandten die Kläger ein, dass im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen seien.
Zusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Nutzungsentschädigungen keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag darstellen. Allerdings sei teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.
So führe nach Auffassung des Gerichts der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Laut FG Düsseldorf hat die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet. Demzufolge sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag.
Allerdings stehe diese Nutzungsentschädigung in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
Die Revision ist unter Az. VIII R 16/22 beim BFH anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2022, 11 K 314/20 E, veröffentlicht am 17.11.2022
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