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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 556 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Die Bezüge aus einem Minijob können auf 3 Arten versteuert werden: Entweder mit dem Pauschsteuersatz von 2 % oder die Lohnsteuer wird mit 20 % pauschaliert oder der Arbeitslohn wird individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine wichtige Rechtsgrundlage, da geringfügig entlohnte Beschäftigte oftmals als Teilzeitbeschäftigte arbeiten. Damit kann zugleich ein Fall mittelbarer (Geschlechts-)Diskriminierung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG gegeben sein. Generell ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigte anwendbar.

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn regeln § 40a EStG, R 40a.2 LStR sowie H 40a.2 LStH.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Möglichkeit zur Befreiung ist in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Beitragsrechtliche Regelungen enthalten § 249b SGB V und die §§ 163 Abs. 8, 168 Abs. 1 sowie 172 Abs. 3 SGB VI.

Die Satzungen der Berufsgenossenschaften bestimmen Einzelheiten zur Beitragsberechnung aus dem beitragspflichtigen Entgelt (§§ 153 ff. SGB VII). Die Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 SGB III zu zahlen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befassen sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien mit der detaillierten Auslegung geltenden Rechts.

 
Praxis-Beispiele
  • Gesetzlich Krankenversicherte
  • Privat Krankenversicherte
  • Studenten
  • Trainertätigkeit
  • Beamte
  • Weihnachtsgeld
  • Schwankendes Arbeitsentgelt, unvorhersehbarer Einsatz
  • Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei Option zur vollen Rentenversicherungspflicht
  • Entgeltumwandlung
  • Sachbezüge
  • Monatliche Arbeitsentgeltgrenze
  • Berücksichtigung der Arbeitsentgeltgrenze
  • Beginn und Ende innerhalb eines Kalendermonats
  • Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Arbeit auf Abruf und Phantomlohn
  • Aushilfslöhne: Mehrere Minijobs
  • Aushilfslöhne: Ein Minijob, gesetzlich krankenversichert
  • Aushilfslöhne: Ein Minijob, privat krankenversichert
  • Aushilfslöhne: Abrechnung nach den ELStAM
  • Aushilfslöhne: Rentnerbeschäftigung, Minijob

Arbeitsrecht

Auf geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.[1]

Ein sachlicher Grund für eine geringere Vergütung von geringfügig entlohnten Beschäftigten lässt sich nicht aus den besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte ableiten.[2] Das Benachteiligungsverbot bei geringfügig entlohnter Beschäftigung gilt auch für die betriebliche Altersversorgung.[3]

Geringfügig entlohnte Beschäftigung ist ein Fall der Teilzeitarbeit; die Hauptbedeutung liegt in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (s. u.). Anwendung findet insbesondere das Kündigungsschutzgesetz nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit, dies gilt selbst für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer den Arbeitnehmer weitgehend wirtschaftlich und sozial absichernden Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.[4]

Da geringfügig entlohnte Beschäftigte oftmals überwiegend Frauen sind, muss auch bei einer nach § 4 Abs. 1 TzBfG ausnahmsweise (weil durch sachliche Gründe gerechtfertigten) unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten stets geprüft werden, ob darin nicht eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung liegt, die nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 157 AEUV sowie nach § 3 Abs. 2 AGG unzulässig ist. Voraussetzung ist eine unterschiedliche Verteilung der weiblichen und männlichen Arbeitnehmer in beiden Gruppen und die fehlende sachliche Rechtfertigung im konkreten Fall. Es gibt keine abstrakte Vermutung, dass Teilzeitbeschäftigung stets geschlechtsdiskriminierend ist. Geringfügig entlohnte Beschäftigte dürfen nicht (auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen) vom Bezug von Sonderleistungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, ausgenommen werden.[5]

Da Sonderzahlungen, soweit diese regelmäßig und zukünftig erwartbar gezahlt werden, auf die Entgeltgrenze angerechnet w...

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